Obst
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Frucht [frʊxt], die; -, Früchte ['frʏçtə]:1. (essbares) Produkt bestimmter Pflanzen, besonders von Bäumen und Sträuchern, das den Samen bis zur Reife umschließt:
im Herbst reifen die Früchte, fallen die Früchte ab; ein Korb voller Früchte.
Syn.: ↑ Obst.
Zus.: Baumfrucht.
2. <mit Attribut> etwas, was Ergebnis, Ertrag bestimmter Bemühungen, Handlungen ist:
die Früchte seines Fleißes ernten; das Buch ist eine Frucht langjähriger Arbeit.
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Frụcht 〈f. 7u〉
1. das nach der Befruchtung aus dem Fruchtknoten der bedecktsamigen Pflanzen gebildete Organ, das die (od. den) Samen bis zur Reife umschließt u. dann ihrer Verbreitung dient
2. bei den lebendiggebärenden Säugetieren der in der Gebärmutter heranwachsende Keim
3. 〈fig.〉 aus einer Handlung entstehende Folgen
● die Früchte der Arbeit, des Fleißes, des Leichtsinns, der Mühe, des Studiums ernten 〈fig.〉; die Früchte des Feldes, unseres Gartens, des Landes; die \Frucht des Leibes Embryo; eine \Frucht der Liebe 〈fig.〉 ein Kind ● die Bäume, Sträucher bringen, tragen reiche \Frucht reichen Ertrag, viele Früchte; Früchte einfrieren, einkochen, einmachen, einwecken, entsaften, konservieren, sterilisieren; die \Frucht steht (dieses Jahr, in diesem Jahr) gut das Getreide ● \Frucht bringend = fruchtbringend; eine große, saftige, reife, süße, wohlschmeckende \Frucht; \Frucht tragend = fruchttragend; verbotene Früchte 〈fig.〉 unerlaubte Genüsse ● als \Frucht langer Verhandlungen kam der Vertrag zustande; an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen (Matthäus 7,16 und 20) an ihren Taten; Früchte aus dem eigenen Garten [<ahd. vruht, zu lat. fructus „Früchte (fig.), Ertrag“]
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Frụcht , die; -, Früchte [mhd. vruht, ahd. fruht < lat. fructus, zu: frui (2. Part.: fructum) = genießen]:
1.
a) aus dem Fruchtknoten entstehender Teil der Pflanze, der den Samen bis zur Reife umschließt (u. der bei bestimmten Bäumen, Sträuchern u. anderen Pflanzen essbar ist):
eine reife, saftige F.;
eingemachte, kandierte Früchte;
(geh.:) die Früchte des Feldes;
Früchte tragen;
ein Teller mit Früchten (mit vielerlei Obst);
Ü das Buch ist die F. (der Ertrag) langer Arbeit;
ihre Bemühungen haben reiche Früchte getragen (haben sich sehr gelohnt);
die Früchte seines Fleißes ernten;
☆ verbotene Früchte (verlockende, aber verbotene Genüsse; nach 1. Mos. 3, 2–6);
b) <o. Pl.> (landsch.) Getreide:
die F. steht gut.
2. wachsender Keim im Mutterleib; Leibesfrucht:
die heranreifende F. im Mutterleib.
3. (Rechtsspr.) wirtschaftlicher Ertrag einer Sache od. eines Rechts.
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Frucht,
1) Botanik: das nach der Befruchtung aus dem Fruchtknoten hervorgehende Organ (Blüte im Zustand der Samenreife), das die Samen bis zur Reife umschließt und meist auch der Samenverbreitung dient. Neben dem Fruchtknoten sind häufig auch weitere Teile der Blüte und des Blütenstandes (z. B. Kelch, Blütenachse) beteiligt. In einigen Fällen kann auch ohne Befruchtung eine Frucht entstehen (Jungfernfrüchtigkeit), die dann jedoch keine oder nur taube Samen enthält.
Aus der Fruchtknotenwand entwickelt sich die Fruchtwand (Perikarp), die in der Regel aus drei Schichten besteht: dem äußeren Exokarp (Ektokarp) und dem inneren Endokarp, die beide meist einschichtig sind, sowie dem dazwischenliegenden, häufig mehrschichtigen Mesokarp.
Man unterscheidet zwischen Einzelfrucht, Sammelfrucht und Fruchtständen. 1) Einzelfrüchte gehen nur aus einem einzigen Fruchtknoten hervor. Bei der Fruchtreife öffnen sie sich teilweise oder ganz und geben so den Samen frei (Öffnungsfrucht, Streufrucht), oder sie fallen als »Ganzes« von der Pflanze ab (Schließfrucht), wobei die Samen erst später durch Verrottung oder Verdauung der Frucht durch Mensch und Tier frei werden. Bei den Öffnungsfrüchten unterscheidet man je nach Anzahl der Fruchtblätter und nach Öffnungsart verschiedener Fruchttypen: Entsteht die Frucht nur aus einem Fruchtblatt und öffnet sie sich an der Verwachsungsnaht, heißt sie Balgfrucht (z. B. Rittersporn). Eine Hülsenfrucht geht ebenfalls aus nur einem Fruchtblatt hervor, öffnet sich aber an Bauch- und Rückennaht (z. B. Hülsenfrüchtler). Verwachsen zwei oder mehr Fruchtblätter zu einer bei Reife eintrocknenden Öffnungsfrucht, so liegt eine Kapsel vor, die sich durch Längsrisse (z. B. Orchideen), über Poren (z. B. Mohn) oder über einen Deckel (z. B. Bilsenkraut) öffnet. Verwachsen die Fruchtblätter nur am Rand, entsteht eine einfächrige Kapsel. Verwachsen sie aber unter Bildung echter Scheidewände bis zur Mitte des Fruchtraums, liegt eine mehrfächrige Kapsel vor. Eine Sonderform der Kapsel ist die Schote der Kreuzblütler aus zwei Fruchtblättern mit einer in der Mitte eingezogenen Scheidewand.
Schließfrüchte werden nach der Beschaffenheit der Fruchtwand bei Reife eingeteilt. Bei Nüssen (z. B. Haselnuss) verholzen alle drei Schichten, bei Steinfrüchten nur das Endokarp (z. B. Pflaume, Walnuss). Bleiben die drei Schichten weich oder saftig, liegen Beeren vor (z. B. Weinbeere, Banane). Sonderformen der Nüsse sind die Karyopsen der Gräser und Achänen der Korbblütler. Sonderformen der Beere stellen die Zitrusfrüchte dar. Zerfällt eine mehrsamige Schließfrucht in meist einsamige Teilfrüchte, die ganzen Fruchtblättern entsprechen, so bezeichnet man sie als Spaltfrüchte (z. B. Doldenblütler), entsprechen die einsamigen Bruchstücke nur Teilen von Fruchtblättern, so liegt eine Bruchfrucht vor (z. B. Gliederschote beim Hederich).
2) Von Sammelfrüchten (Apokarpien) spricht man, wenn aus jedem einzelnen Fruchtblatt einer Blüte eine Frucht für sich (Früchtchen, Karpidium) entsteht und wenn diese z. B. durch den Blütenboden im Verband bleibt. Sie sieht wie eine Einzelfrucht aus und löst sich nach der Reife auch als Ganzes ab. Nach der Ausbildung der Früchtchen werden Sammelnussfrüchte (z. B. Erdbeere, Rose), Sammelsteinfrüchte (z. B. Himbeere) und Sammelbalgfrüchte (z. B. Apfel) unterschieden.
3) Fruchtstände (Zönokarpien) entstehen aus Blütenständen und bilden ebenfalls in einigen Fällen einen Fruchtverband, der wie eine Einzelfrucht aussieht. Diese Fruchtstände können als Nussfruchtstand (z. B. Maulbeere), Beerenfruchtstand (z. B. Ananas) oder Steinfruchtstand (z. B. Feige) ausgebildet sein. Da diese Früchte und die Sammelfrüchte eine einzelne Frucht nur vortäuschen, werden sie auch als Scheinfrüchte bezeichnet.
2) Medizin: die Leibesfrucht.
3) Zivilrecht: die Erzeugnisse einer Sache (z. B. die Milch oder das Kalb einer Kuh) und die sonstige Ausbeute (z. B. Steine aus einem Steinbruch), welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (§ 99 Absatz 1 BGB, Sachfrucht); ferner die Erträge eines Rechts, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, z. B. die von einem Pächter erzielten landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder die Dividende bei einer Aktie (§ 99 Absatz 2 BGB, Rechtsfrucht). Eine Frucht liegt auch bei übermäßiger Fruchtziehung vor (z. B. beim Raubbau), nicht aber bei der Verwertung der Sache selbst. Mittelbare (Sach- oder Rechts-)Früchte sind die Erträge, die eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (§ 99 Absatz 3 BGB, z. B. der Mietzins als Einnahme aus einer vermieteten oder untervermieteten Sache). Von den Früchten sind die Nutzungen zu unterscheiden.
Früchte, wie auch sonstige Bestandteile einer Sache, stehen grundsätzlich auch nach der Trennung von der Muttersache deren Eigentümer zu (§ 953 BGB, Ausnahme beim Überfall von Früchten). Besteht jedoch an der Muttersache ein dingliches Recht, das zur Fruchtziehung berechtigt, z. B. ein Nießbrauch, oder hat jemand die Sache gutgläubig im Eigenbesitz oder hat der Eigentümer der Sache einem Dritten die Fruchtziehung gestattet, so erwerben die genannten Berechtigten das Eigentum mit der Trennung oder Besitzergreifung. Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen (§ 102 BGB).
Auch das österreichische Recht unterscheidet Natural- und Zivilfrucht (Rechtsfrucht). Vor Trennung von der Muttersache gilt die Frucht als unselbstständiger Bestandteil derselben, danach fällt sie als selbstständige Sache dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu (§§ 294 ff. ABGB).
In der schweizerischen Rechtswissenschaft wird üblicherweise zwischen natürlicher Frucht und Zivilfrucht (Gelderträge) unterschieden. Die anwendbaren Regeln lassen sich mit jenen des BGB vergleichen.
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Frụcht, die; -, Früchte [mhd. vruht, ahd. fruht < lat. fructus, zu: frui (2. Part.: fructum) = genießen]: 1. a) aus dem Fruchtknoten entstehender Teil der Pflanze, der den Samen bis zur Reife umschließt (u. der bei bestimmten Bäumen, bei Pflanzen von Feld u. Garten essbar ist): eine reife, unreife, verfaulte, saftige F.; eingemachte, kandierte Früchte; (geh.:) die Früchte des Gartens, des Feldes; die Früchte reifen, fallen ab; der Erfolg fiel ihm wie eine reife F. in den Schoß; Früchte ansetzen, tragen; mein Birnenspalier trägt haufenweise die schönsten Früchte (Langgässer, Siegel 202); F. tragende Bäume; ein Teller mit Früchten (mit vielerlei Obst); Spr es sind die schlechtesten Früchte nicht, woran die Wespen nagen; Ü das Buch ist die F. (der Ertrag) langer Arbeit; das Sterben der Christen, die in furchtbaren Qualen zum Samen werden, der zerfallen und aufgehen muss, um tausendfältige F. zu bringen (Thieß, Reich 644); seine Bemühungen haben reiche Früchte getragen (haben sich sehr gelohnt); die Früchte seines Fleißes ernten; Es heißt zwar, man habe wieder gesiegt, nur das Volk merkt nichts von den Früchten des Sieges (Thieß, Reich 608); *verbotene Früchte (verlockende, aber verbotene Genüsse; nach 1. Mos. 3, 2-6); eine F. der Liebe (geh. veraltet; ein uneheliches Kind); b) <o. Pl.> (landsch.) Getreide: die F. steht gut; die F. einbringen; die F. auf dem Halm (vor der Ernte) verkaufen. 2. der wachsende Keim im Mutterleib; Leibesfrucht: die keimende, heranreifende F. im Mutterleib; Ich beeinflusse sie nicht, die F. abzutreiben (Kinski, Erdbeermund 250). 3. (Rechtsspr.) wirtschaftlicher Ertrag einer Sache od. eines Rechts.
Universal-Lexikon. 2012.