Nieß|brauch 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.〉 Nutzungsrecht an fremdem Vermögen, fremden Rechten, bewegl. u. unbewegl. Sachen, wobei die Substanz nicht geschmälert werden darf; Sy Nießnutz [Lehnübersetzung von lat. ususfructus; Nieß... <mhd. niezen, niezzen „zunutze machen, genießen; als Nahrung brauchen“ <germ. *neud- „Erstrebtes ergreifen, in Nutzung nehmen“]
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Nieß|brauch, der; -[e]s [LÜ von lat. ususfructus] (Rechtsspr.):
Nutzungsrecht.
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Nießbrauch
[Lehnübersetzung von lateinisch ususfructus »Recht der Nutzung fremden Eigentums«], das einer bestimmten Person (Nießbraucher) zustehende, dingliche, höchstpersönliche Recht, aus einem fremden Gegenstand (bewegliche Sache, Grundstück, Recht, Vermögen) nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft sämtliche Nutzungen zu ziehen (§§ 1 030 ff. BGB); eine Beschränkung des Nießbrauchs durch Ausschluss einzelner Nutzungen ist möglich. Der Nießbraucher ist verpflichtet, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten (z. B. nicht aus einem Acker eine Kiesgrube zu machen). Der Nießbrauch ist grundsätzlich nicht übertragbar und unvererblich; jedoch kann die Ausübung einem anderen überlassen werden (Beispiel: der Nießbraucher verleiht eine ihm zum Nießbrauch überlassene Sache an Dritte). Der Erwerb (oder die rechtsgeschäftliche Aufhebung) richtet sich nach sachenrechtlichen Vorschriften (z. B. beim Nießbrauch an Grundstücken notarielle Beurkundung und Eintragung des Nießbrauchs ins Grundbuch).
Der Nießbraucher ist berechtigt, die Sache umfassend zu nutzen (also insbesondere Früchte zu gewinnen, Zinsen, Dividenden u. Ä. zu erwirtschaften); eine übermäßige Fruchtziehung ist untersagt und berechtigt den Eigentümer unter Umständen zu Ersatzansprüchen. Mit dem Recht zur Nutzung korrespondiert die Pflicht, die laufenden Unterhaltskosten und öffentlichen Lasten zu tragen. Bei Beeinträchtigungen seines Rechts stehen dem Nießbraucher vergleichbare Rechte wie dem Eigentümer bei Eigentumsstörungen zu; er genießt ferner Besitzschutz (Besitz).
Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit.
In Österreich wird Nießbrauch als Fruchtnießung bezeichnet, das Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu nutzen (§§ 509 ff. ABGB). - In der Schweiz bestehen ähnliche Regelungen wie in Deutschland (Art. 745-775 ZGB, Nutznießung).
Die komplizierte und unübersichtliche einkommensteuerrechtliche Regelung des Nießbrauchs beruht auf Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Ob die Einkünfte dem Eigentümer oder dem Nießbraucher zugerechnet werden, hängt u. a. davon ab, ob der Nießbrauch entgeltlich oder unentgeltlich ist oder ob es sich um einen Zuwendungs-, Vorbehalts- oder Nachlassnießbrauch handelt.
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Nieß|brauch, der; -[e]s [LÜ von lat. ususfructus] (Rechtsspr.): Recht auf Nutzung fremder Gegenstände, Grundstücke, Rechte o. Ä.
Universal-Lexikon. 2012.