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Leibesfrucht
Fötus; ungeborenes Leben; Fetus; Embryo

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Lei|bes|frucht 〈f. 7uKind im Mutterleib

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Lei|bes|frucht, die (Med.):
ungeborenes Kind im Mutterleib.

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Leibesfrucht,
 
das Kind im Mutterleib in den Entwicklungsstadien des Embryos und des Fetus. Rechtliches: Die Leibesfrucht ist zwar an sich nicht rechtsfähig, wird aber unter der Voraussetzung späterer Lebendgeburt in einzelnen Beziehungen als rechtsfähig behandelt. So kann die Leibesfrucht erben, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erzeugt ist (§ 1923 Absatz 2 BGB; nach dem Recht der ehemaligen DDR § 363 Absatz 2 ZGB), sie ist schadensersatzberechtigt, z. B. wegen Schädigungen im Mutterleib. Bereits vor der Geburt eines nichtehelichen Kindes kann sein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden (§ 1615 o BGB). Zur Wahrung ihrer Rechte kann der Leibesfrucht ein Pfleger bestellt werden (§ 1912 BGB).
 
Nach österreichischem Recht ist die Leibesfrucht bedingt rechtsfähig. Das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind genießt den Schutz des Gesetzes (§ 22 ABGB); Bedingung ist, dass es lebend geboren wird. Ungeborene können erbrechtlich bedacht werden (§ 612 ABGB). Ähnliche Bestimmungen enthalten Art. 31 Absatz 2 und 544 ZGB in der Schweiz. Dort ist zur Wahrung ihrer Interessen ein Beistand zu bestellen (Art. 393 Ziffer 3 und 309 ZGB).
 

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Lei|bes|frucht, die (Med.): ungeborenes Kind im Mutterleib.

Universal-Lexikon. 2012.