Ver|mö|gen|steu|er 〈f. 21〉 Steuer, die auf das Vermögen erhoben wird; oV Vermögenssteuer
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Ver|mö|gens|steu|er, (Steuerw.:) Ver|mö|gen|steu|er, die:
Steuer, die nach jmds. ↑ Vermögen (2) bemessen wird u. bei der das Vermögen Gegenstand der Besteuerung ist.
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Vermögensteuer,
Steuer, deren Höhe sich nach dem Vermögensbestand bemisst. Je nachdem, ob das gesamte Vermögen oder nur ein Teil beziehungsweise eine bestimmte Art von Vermögen (Grund-, Kapitalvermögen) der Besteuerung zugrunde gelegt wird, unterscheidet man zwischen allgemeinen Vermögensteuern (Vermögensteuern im engeren Sinn) und partiellen (Teil-)Vermögensteuern (z. B. die Grundsteuer). Werden ähnlich wie bei der Einkommensteuer bei der Bemessung der Steuerhöhe persönliche Umstände des Eigentümers (Familienstand, Alter u. Ä.) berücksichtigt, so spricht man von einer persönlichen Vermögensteuer; werden die Schulden bei der Errechnung des Vermögens abgesetzt, handelt es sich um eine Nettovermögensteuer. Bei einer realen Vermögensteuer ist der Vermögensbestand nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage, sondern auch Steuerobjekt und -quelle; die Steuer schmälert die individuelle Vermögenssubstanz (Vermögenssubstanzsteuer). In einer auf Individualeigentum aufbauenden Wirtschaftsordnung kommt eine derartige reale Vermögensteuer nur als einmalige oder eng befristete Abgabe in besonderen Ausnahmesituationen infrage (z. B. Reichsnotopfer von 1919). Bei einer nominellen Vermögensteuer dagegen ist das Vermögen nur Bemessungsgrundlage; Steuerobjekt und Steuerquelle ist das Einkommen. Die nominelle Vermögensteuer stellt also eine zusätzliche, die Einkommensteuer »ergänzende« Belastung der Vermögenseinkommen dar. Die Rechtfertigung einer derartigen Zusatzbelastung durch eine nominelle Vermögensteuer, wie es sie nur in wenigen Ländern gibt, ist umstritten.
Nach dem »Fundierungsargument« verkörpert Vermögenseinkommen durch besondere Merkmale wie größere Dauerhaftigkeit, Sicherheit und »Mühelosigkeit« gegenüber einem (gleich großen) Arbeitseinkommen eine größere »Leistungsfähigkeit«; Kritiker halten dem u. a. entgegen, dass das »Einkommenserzielungsleid« (z. B. unterschiedliche Arbeitszeit bei gleich großen Einkommen) sonst im Einkommensteuerrecht nicht berücksichtigt wird. Das »Besitzargument« rechtfertigt eine gesonderte Vermögensteuer damit, dass (auch ertragloses) Vermögen unabhängig von der Existenz von Einkommen seinem Eigentümer eine besondere Leistungsfähigkeit vermittle, wie Sicherheit, Kreditwürdigkeit und Ansehen. Problematisch daran ist u. a. die steuerliche Behandlung der Vermögensbildung: Ist das Vermögen durch Sparen (Konsumverzicht) entstanden und sieht man im Sparen eine nutzenmaximierende Handlung des Individuums, so wird ein hinter der Vermögensbildung stehender etwaiger besonderer Nutzen des Vermögens bereits durch die laufende Besteuerung des Sparens im Rahmen der Einkommensteuer erfasst.
Die deutsche Vermögensteuer war nach dem Vermögensteuergesetz (zuletzt in der Fassung vom 14. 11. 1990) eine allgemeine, nominelle, subjektive Vermögensteuer, die nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von Kapitalgesellschaften u. a. Subjekten des Körperschaftsteuerrechts zu zahlen war. Die Vermögensteuer hatte damit eine Doppelbelastung des Vermögens von Kapitalgesellschaften zur Folge, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den Anteilseignern. Sie wurde jährlich erhoben, aber jeweils für mehrere Jahre festgesetzt (Hauptveranlagung). Innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes erfolgte eine Neuveranlagung, wenn sich der Wert des Gesamtvermögens um mehr als 20 % oder 150 000 DM geändert hatte. Eine nachträgliche Festsetzung der Vermögensteuer (Nachveranlagung) fand z. B. statt, wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt die persönliche Steuerpflicht neu begründet wurde oder ein persönlicher Befreiungsgrund wegfiel. Ermittlung und Bewertung des Vermögens richteten sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Der Steuersatz betrug 1 % bei natürlichen Personen und 0,6 % bei Körperschaften; durch persönliche Freibeträge kam es zu indirekter Progression (Proportionalsteuer). In den neuen Ländern war die Erhebung der Vermögensteuer ausgesetzt worden. Das Aufkommen der Vermögensteuer floss den Ländern zu.
In seinem Beschluss vom 22. 6. 1995 formulierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Schranken für den gleichzeitigen steuerlichen Zugriff durch Einkommensteuer und Vermögensteuer. Danach darf eine Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Vermögensertrag nur hinzutreten, wenn die steuerliche Gesamtbelastung des erzielbaren Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten und sonstigen Entlastungen in der Nähe von 50 % bleibt (Halbteilungsgrundsatz). Unterstellt man eine erzielbare Verzinsung von 5 %, so bedeutet eine einprozentige Vermögensteuer (bei Bewertung des Vermögens mit Marktwerten) eine 20 %ige Belastung des erzielbaren Vermögensertrags. Bereits bei einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 29 % wäre damit die kritische »Hälftigkeitsschranke« erreicht. Zugleich erklärte das BVerfG im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz (Einheitswert) und anderem Vermögen den einheitlichen Vermögensteuersatz sowie wesentliche Teile des Bewertungsrechts für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und befristete die Anwendbarkeit des geltenden Vermögensteuergesetzes bis zum 31. 12. 1996. Da das Jahressteuergesetz 1997 keine Regelung zur Vermögensteuer enthielt, wird die Steuer seit dem 1. 1. 1997 nicht mehr erhoben. - In Österreich wurde die Vermögensteuer zum 1. 1. 1994 abgeschafft. - In der Schweiz erheben Kantone und Gemeinden Vermögensteuer von natürlichen und juristischen Personen. Im Rahmen der direkten Bundessteuer gab es eine Vermögensteuer seit 1959 nur noch für juristische Personen (Kapitalsteuer); seit 1995 wird sie nicht mehr erhoben.
G. Hedtkamp: Eine allg. persönl. V. in einem rationalen Steuersystem, in: Finanzarchiv, N. F., Bd. 46 (1988).
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Ver|mö|gens|steu|er, (Steuerw.:) Vermögensteuer, die: Steuer, die nach jmds. ↑Vermögen (2) bemessen wird u. bei der das Vermögen Gegenstand der Besteuerung ist.
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Ver|mö|gen|steu|er: ↑Vermögenssteuer.
Universal-Lexikon. 2012.