Betriebsausgaben,
Einkommensteuerrecht: der abziehbare Einkunftserzielungsaufwand bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit (Einkommensteuer); § 4 Absatz 4 EStG definiert sie als die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden. Betriebsausgaben sind abzugrenzen von den nicht abzugsfähigen Ausgaben für die private Lebensführung (Einkommensverwendung). Entscheidend für die steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben ist die Motivation des Steuerpflichtigen, auf die »objektive« betriebliche Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufwendungen kommt es nicht an. Betriebsausgaben mindern bei der Gewinnermittlung (bei Gewinneinkünften; bei Überschusseinkünften entsprechen den Betriebsausgaben die Werbungskosten) den steuerpflichtigen Gewinn. Sind Ausgaben zunächst zu aktivieren (z. B. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), werden sie über die Abschreibung und sonstige Aufwandsverrechnung in den einzelnen Perioden zu Betriebsausgaben. Eine Reihe von Ausgaben darf grundsätzlich nicht oder nur in beschränkter Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Absätze 5 und 6 EStG), z. B.: Bewirtungskosten; Bestechungsgelder; Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien.
Universal-Lexikon. 2012.