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Grundsteuer
Grụnd|steu|er 〈f. 21auf dem Ertrag aus Grund u. Boden sowie auf einem Grundstück liegende Steuer, die von den Gemeinden erhoben wird

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Grụnd|steu|er, die (Steuerw.):
von den Gemeinden auf Grundbesitz erhobene Steuer.

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Grundsteuer,
 
eine Steuer auf den Grundbesitz. Die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird auch Grundsteuer A genannt, der nichtlandwirtschaftlich genutzte Grundbesitz (Grundvermögen) unterliegt der Grundsteuer B. Die Grundsteuer ist bundeseinheitlich geregelt im Grundsteuerges. vom 7. 8. 1973. Wie bei der Gewerbesteuer wird die Grundsteuer nach einem mehrstufigen Verfahren berechnet: Ausgangspunkt ist der Einheitswert des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes oder des einzelnen Grundstückes; in den neuen Bundesländern bemisst sich abweichend davon die Grundsteuer bei unbewerteten Mietgrundstücken und Einfamilienhäusern ersatzweise nach der Wohn- oder Nutzfläche. Die Grundsteuer knüpft damit nicht unmittelbar am (Ist-)Ertrag an, sondern an einer Bestandsgröße, aus der auf den Ertrag geschlossen wird (»Sollertragsteuer«). Entsprechend ihrem Charakter als Objektsteuer ist die Besteuerung unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers. Durch Multiplikation des Einheitswertes mit einer (bundeseinheitlichen) Grundsteuermesszahl ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Er wird vom Finanzamt festgestellt und dem Steuerpflichtigen sowie der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Aus dem Grundsteuermessbetrag errechnet sich die Steuerschuld durch Anwendung des jeweiligen von der Gemeindevertretung beschlossenen Grundsteuerhebesatzes (Prozentsatz). Die Steuermesszahl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 6 ‰, für Einfamilienhäuser für die ersten 38 346,89 2,6 ‰ und für den darüber hinausgehenden Betrag 3,5 ‰, für Zweifamilienhäuser 3,1 ‰ und für alle übrigen Grundstücke 3,5 ‰; in den neuen Bundesländern liegt die Messzahl je nach Grundstücksart und Gemeindegröße zwischen 5 ‰ und 10 ‰. Der Hebesatz betrug 1999 im gewogenen Bundesdurchschnitt aller Gemeinden bei der Grundsteuer »A« 276 % und bei der Grundsteuer »B« 367 %.
 
Das Steueraufkommen betrug (2000) 650,9 Mio. DM (Grundsteuer »A«) und 16 656 Mio. DM (Grundsteuer »B«). Unter den Steuereinnahmen der Gemeinden hat die diesen zufließende Grundsteuer ihre früher vorrangige Stellung verloren. An der Grundsteuer werden v. a. die Schwächen des Bewertungsverfahrens kritisiert, insbesondere das Zurückbleiben der Einheitswerte hinter den aktuellen Werten. Der in jüngerer Zeit diskutierte Vorschlag einer Wertschöpfungsteuer als Ersatz der Gewerbesteuer sieht für den Fall der Einbeziehung der Landwirtschaft und der Wohnungswirtschaft in die Steuerpflicht die Abschaffung der Grundsteuer vor.
 
In Österreich entspricht die Grundsteuer weitgehend der deutschen Grundsteuer (Grundsteuerges. vom 13. 7. 1955). Das Aufkommen steht den Gemeinden zu. - In der Schweiz wird in den meisten Kantonen eine Grundsteuer (Liegenschaftssteuer) erhoben. Die Steuerhoheit wird durch das kantonale Recht meist den Gemeinden übertragen.
 
Literatur:
 
C.-A. Andreae: G., in: Hb. der Finanzwiss., hg. v. F. Neumark, Bd. 2 (31980);
 K.-H. Hansmeyer: G., in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 3 (1981);
 H. G. Christoffel: Das G.-Recht in den neuen Bundesländern (1991);
 M. Troll: G.-Gesetz (719971).
 

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Grụnd|steu|er, die (Steuerw.): auf Grundbesitz von den Gemeinden erhobene Steuer.

Universal-Lexikon. 2012.