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Wertpapier
Anteilschein; Papier (umgangssprachlich); Handelspapier

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Wert|pa|pier ['ve:ɐ̯tpapi:ɐ̯], das; -s, -e (Wirtsch.):
Urkunde über ein privates [Vermögens]recht, das meist mit regelmäßigen Erträgen aus Zinsen oder Dividenden verbunden ist:
Wertpapiere besitzen.

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Wẹrt|pa|pier 〈n. 11
1. 〈i. w. S.〉 einen Wert verkörperndes Papier, z. B. Banknote
2. 〈i. e. S.〉 Urkunde, die ein bestimmtes Recht (des Inhabers) verbrieft

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Wert|pa|pier, das (Wirtsch.):
Urkunde über ein privates, meist mit regelmäßigen Erträgen aus Zinsen od. Dividenden verbundenes [Vermögens]recht.

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Wertpapier,
 
Urkunde, die über ein privates Recht ausgestellt ist. Die Urkunde hat Bedeutung für die Übertragung und die Ausübung des Rechts. Als Gegenstand kommen in Betracht Forderungen auf Geldleistungen (z. B. Wechsel, Scheck, Schuldverschreibung), Herausgabeansprüche (z. B. Konnossement, Lagerschein), Gesellschaftsbeteiligungen (Aktien), Beteiligungen am Vermögen von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentzertifikate), Grundpfandrechte (Hypothekenbrief, Grundschuldbrief) u. a. Die rechtliche Ausgestaltung ist unterschiedlich.
 
Im engeren Sinn ist die Urkunde dann ein Wertpapier, wenn für sie die Regel gilt, dass dem jeweiligen Eigentümer des Papiers auch das darin verbriefte Recht zusteht (»das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier«). Diese Regel erleichtert die Übertragung und den Nachweis des Rechts. Sie gilt nur für Inhaberpapiere und für Orderpapiere. Ist der Inhaber zur Veräußerung nicht berechtigt (z. B. weil er das Papier gestohlen oder unterschlagen hat), so ist trotzdem ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums am Papier und damit des verbrieften Rechts möglich. Zur Ausübung des verbrieften Rechts ist der Besitz der Urkunde erforderlich. Zum Nachweis des Rechts ist der Besitz der Urkunde ausreichend (beim Orderpapier gegebenenfalls in Verbindung mit dem Indossament des ursprünglichen Berechtigten). Ist eine Forderung verbrieft, kann der gutgläubige Schuldner an den Inhaber des Papiers (beim Orderpapier: an den durch die Urkunde selbst oder das Indossament ausgewiesenen Inhaber) mit befreiender Wirkung leisten, auch wenn der Inhaber nicht der wirklich Berechtigte ist. Verloren gegangene Papiere können im Weg des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
 
Im engeren Sinn sind Wertpapiere v. a. der Wechsel (Orderpapier), der Scheck (Orderpapier, zulässig und in der Praxis häufig ist auch die Ausgestaltung als Inhaberpapier), die Aktie (Inhaberpapier, im Fall der »Namensaktie« Orderpapier), der Anteilschein an einer Kapitalanlagegesellschaft (»Investmentzertifikat«, je nach Ausgestaltung Inhaber- oder Orderpapier), die Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 BGB), die so genannten Inhaberverpflichtungszeichen (§ 807 BGB: Fahrkarten, Konzert-, Theater-, Kinokarten, Lotterielose u. Ä.) und die sechs kaufmännischen Orderpapiere (§ 363 HGB: Anweisung, Verpflichtungsschein, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, Transportversicherungspolice, soweit sie auf Order lauten). Während der Kreis der Orderpapiere gesetzlich begrenzt ist (»Numerus clausus der Orderpapiere«), kann nach § 793 BGB grundsätzlich jede beliebige schuldrechtliche Verpflichtung in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieft werden.
 
Im weiteren Sinn werden als Wertpapiere alle Urkunden bezeichnet, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Ausübung des Rechts der Besitz der Urkunde erforderlich ist: Die Urkunde muss bei Ausübung des Rechts vorgelegt oder zurückgegeben werden. Diese Regel gilt nicht nur für die Inhaber- und Orderpapiere (also die Wertpapiere im engeren Sinn), sondern außerdem für die Namenspapiere (Rektapapiere), die eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person als den Inhaber des verbrieften Rechts ausweisen, wenn Gesetz oder Vertrag die Ausübung des Rechts an den Besitz des Papiers binden. Namenspapiere sind u. a. der Hypotheken- und der Grundschuldbrief, Rektawechsel und Rektascheck (also Wechsel und Scheck, die mit der negativen Orderklausel »nicht an Order« ausgestellt sind), Rektakonnossement, Rektaladeschein und Rektalagerschein sowie die bürgerlich-rechtliche Anweisung (§ 783 ff. BGB). Das Sparbuch ist nur dann ein Namenspapier (und damit Wertpapier im weiteren Sinn), wenn der Sparer ohne Vorlage des Sparbuchs keine Auszahlung des Sparguthabens verlangen kann; dies richtet sich nach den Bedingungen des Sparvertrags. Die Schaffung von Namenspapieren dient v. a. dem Schutz des Schuldners davor, Leistungen an einen Nichtberechtigten zu erbringen, erleichtert aber auch dem Gläubiger den Nachweis seines eigenen Rechts. - Die Übertragung des in einem Namenspapier verbrieften Rechts erfolgt, im Gegensatz zum Inhaber- und zum Orderpapier, nach den allgemeinen, für das betreffende Recht geltenden Vorschriften. Das Eigentum am Namenspapier geht automatisch auf den Erwerber des Rechts über (§ 952 BGB: »das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier«). - Der Schuldner der in einem Namenspapier verbrieften Forderung wird grundsätzlich nur dann befreit, wenn er an den wirklich Berechtigten leistet. Vertraglich kann aber auch bestimmt werden, dass der Schuldner berechtigt sein soll, an denjenigen, der das Papier vorlegt, mit befreiender Wirkung zu leisten, auch wenn es sich nicht um den wirklich Berechtigten handelt (§ 808 BGB, qualifiziertes Legitimationspapier).
 
Keine Wertpapiere sind die einfachen Legitimationspapiere, wie z. B. Garderoben-, Gepäck- und Reparaturscheine. Hier ist der Schuldner zwar berechtigt, an denjenigen, der ihm das Papier vorlegt, mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne die Berechtigung nachprüfen zu müssen. Der wirklich Berechtigte kann aber im Fall des Verlusts sein Recht auch auf andere Weise als durch Vorlage des Scheins nachweisen, ohne zunächst ein Aufgebotsverfahren durchführen zu müssen; der Besitz des Papiers ist für die Ausübung des verbrieften Rechts nicht erforderlich. Keine Wertpapiere sind auch die einfachen Beweisurkunden wie Quittung oder Schuldschein.
 
In Österreich ist das Recht der Wertpapiere den deutschen Vorschriften entsprechend geregelt; die wichtigsten Rechtsquellen sind das Wechselgesetz 1955, das Scheckgesetz 1955, die §§ 363 ff. HGB, das Aktiengesetze 1965 und das Kapitalmarktgesetz 1991. - In der Schweiz ist das Wertpapierrecht innerhalb des OR (Art. 965 ff.) zusammengefasst; Sondervorschriften gelten für Grundpfandtitel (Art. 842 ff. ZGB).
 
Literatur:
 
P. Jäggi u. a.: W.-Recht (Basel 1985);
 W. Zöllner: W.-Recht (141987);
 G. H. Roth: Grundr. des österr. W.-Rechts (Wien 1988);
 K.-H. Gursky: W.-Recht (21997);
 H. Brox: Handelsrecht u. W.-Recht (131998).

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Wert|pa|pier, das (Wirtsch.): Urkunde über ein privates, meist mit regelmäßigen Zins- od. Dividendenerträgen verbundenes [Vermögens]recht.

Universal-Lexikon. 2012.