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Ladeschein
La|de|schein 〈m. 1Quittung für erhaltene Güter, verbunden mit der Verpflichtung zur Auslieferung, dem Konnossement entsprechende Urkunde in der Binnenschifffahrt

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Ladeschein,
 
rkunde, die der Frachtführer über seine Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger ausstellen kann (§§ 444 ff. HGB). Der Ladeschein ist nur in der Binnenschifffahrt gebräuchlich; er entspricht dem Konnossement bei der Seefracht (daher auch als Binnen- oder Flusskonnossement bezeichnet); er kann Namenspapier, Order- (§§ 343 ff. HGB) oder Inhaberpapier sein.
 

Universal-Lexikon. 2012.