Pfandbrief
* * *
Schụld|schein 〈m. 1〉 schriftl. Anerkennung, Urkunde einer Schuld
* * *
Schụld|schein, der:
* * *
Schuldschein,
eine vom Schuldner zur Sicherung des Beweises über das Bestehen der Schuld für den Gläubiger ausgestellte Urkunde, die die Verpflichtung entweder begründet oder bloß bestätigt. Der Schuldschein ist Beweis-, kein Wert- oder Legitimationspapier. Das Eigentum am Schuldschein steht dem Gläubiger zu (§ 952 BGB). Bei Erfüllung der Schuldverbindlichkeit kann der Schuldner neben einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 BGB); erhält er ihn nicht, so kann er stattdessen ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen ist. - Österreich (§ 1428 ABGB) und die Schweiz haben ähnliche Regelungen.
* * *
Schụld|schein, der: schriftliche Bestätigung einer ↑Schuld (3).
Universal-Lexikon. 2012.