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Schuldverschreibung
verzinsliches Wertpapier; Bond; Rentenpapier; Anleihe; Obligation

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Schụld|ver|schrei|bung 〈f. 20; Bankw.〉 meist festverzinsl. Wertpapier, in dem sich der Aussteller zu einer bestimmten Geldleistung verpflichtet, dient u. a. zur Beschaffung eines langfristigen Kredits

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Schụld|ver|schrei|bung, die (Rechtsspr., Wirtsch.):
meist festverzinsliches, auf den Inhaber lautendes Wertpapier, in dem sich der Aussteller zu einer bestimmten [Geld]leistung verpflichtet.

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Schuldverschreibung,
 
Obligation, Urkunde, die ein Leistungsversprechen des Ausstellers, meist Zahlung einer bestimmten Geldsumme nebst laufenden Zinsen, verbrieft. Im Wirtschaftsleben werden Schuldverschreibungen überwiegend im Rahmen der Kapitalbeschaffung durch Anleihen von Staat, Gebietskörperschaften (Kommunalobligationen) oder Privatunternehmen (Industrieobligation) ausgegeben, aber auch von Realkreditinstituten als Pfandbriefe ausgestellt. Die Gesamtanleihe wird meist in Stücken über eine bestimmte runde Summe (Teilschuldverschreibung) zusammen mit den zugehörigen Zinsscheinen in den Verkehr gebracht. Schuldverschreibungen sind zumeist festverzinsliche, zum Teil aber auch zinsvariable - in jedem Fall aber erfolgsunabhängig bediente - Wertpapiere (Fremdkapital, Rentenpapiere), die an der Börse gehandelt werden (Rentenmarkt). In der Regel lauten sie auf den Inhaber (§§ 793 ff. BGB), können jedoch auf einen bestimmten Gläubiger ausgestellt werden. An Order gestellte, indossable Schuldverschreibungen sind die kaufmännischen Verpflichtungsscheine nach § 363 HGB; in dieser Form werden Industrieobligationen ausgegeben. Das früher bestehende Erfordernis staatlicher Genehmigung (§§ 795, 808 a BGB) ist mit Wirkung vom 1. 1. 1991 aufgehoben worden. Der Aussteller muss nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung leisten, darf dann aber die Leistung nur verweigern, wenn er die Nichtberechtigung des Inhabers (z. B. wegen Diebstahls) nachweist. Ist die Urkunde beschädigt, so kann sie ersetzt, eine abhanden gekommene im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Sonderformen der Schuldverschreibung sind z. B. Wandel- oder Gewinnschuldverschreibung sowie Zerobonds.
 
Ähnliche Regeln gelten in Österreich (Börsegesetz 1989, Kapitalmarktgesetz 1991) und der Schweiz (Art. 1156 ff. OR), wobei in der Schweiz der Bundesrat zur Vermeidung einer übermäßigen Beanspruchung des Geld- und Kapitalmarktes die öffentliche Ausgabe von inländischen Schuldverschreibungen für bewilligungspflichtig erklären kann; Bewilligungsbehörde ist die Schweizerische Nationalbank.

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Schụld|ver|schrei|bung, die (Rechtsspr., Wirtsch.): meist festverzinsliches, auf den Inhaber lautendes Wertpapier, in dem sich der Aussteller zu einer bestimmten [Geld]leistung verpflichtet.

Universal-Lexikon. 2012.