Akademik

Indossament
In|dos|sa|mẹnt 〈n. 11
1. Übertragung der Rechte an einem Wechsel o. Ä. an einen anderen; Sy Indossierung
2. der Übertragungsvermerk selbst; Sy Giro (2), Indosso
[→ indossieren]

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In|dos|sa|mẹnt, das; -[e]s, -e [frz. endossement, zu indossieren] (Bankw.):
Giro (2).

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Indossamẹnt
 
[von italienisch in dosso »auf dem Rücken«] das, -s, Giro ['ʒiːro], die Übertragung aller Rechte aus einem Wechsel oder einem sonstigen Orderpapier auf einen Dritten durch schriftliche Erklärung des Berechtigten auf dem Papier. Üblicherweise wird das Indossament auf die Rückseite des Papiers gesetzt. Der Übertragungsakt heißt indossieren (girieren), der Übertragende ist der Indossant (Girant), der, auf den übertragen wird, der Indossatar (Giratar). Erster Indossant ist der im Text des Papiers genannte erste Berechtigte (Remittent). Der vom Indossanten zu unterschreibende Vermerk lautet: »Für mich an die Order von X« oder ähnlich. Wird der Name des Indossatars (X) nicht ausgefüllt oder schreibt der Indossant nur seinen Namen auf die Rückseite des Papiers, so liegt ein Blankoindossament vor, das jedem Inhaber des Papiers die Stellung eines Indossatars verschafft; das Orderpapier läuft dann praktisch wie ein Inhaberpapier um.

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In|dos|sa|mẹnt, das; -[e]s, -e [frz. endossement, zu ↑indossieren] (Bankw.): Giro (2).

Universal-Lexikon. 2012.