Erhöhung des Eigenkapitals
* * *
Ka|pi|tal|er|hö|hung, die (Wirtsch.):
a) Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft;
b) Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
* * *
Kapital|erhöhung,
Maßnahmen zur Erhöhung des Eigenkapitals eines Unternehmens entweder von außen als Beteiligungsfinanzierung (z. B. durch Erhöhung der Einlagen bisheriger Gesellschafter oder Aufnahme neuer Gesellschafter, Erhöhung des Stammkapitals bei einer GmbH) oder unternehmensintern durch Selbstfinanzierung (Einbehaltung von Gewinnen, Rücklagenbildung). Das Aktienrecht kennt vier Formen der Kapitalerhöhung: 1) Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen oder ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. Aktiengesetz, Abkürzung AktG) durch Beschluss der Hauptversammlung bewirkt einen Mittelzufluss durch Ausgabe neuer Aktien (junge Aktien). 2) Das genehmigte Kapital (§§ 202 ff. AktG) berechtigt den Vorstand zur begrenzten Kapitalerhöhung ohne weitere Zustimmung der Hauptversammlung. 3) Bei der bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) ist die effektive Mittelerhöhung von der Ausübung von Bezugs- und Umtauschrechten abhängig. Die bisher genannten Formen werden auch als effektive Kapitalerhöhung bezeichnet. 4) Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung, §§ 207 ff. AktG) wandelt man offene Rücklagen durch Ausgabe von Berichtigungsaktien in dividendenberechtigtes Grundkapital um. Kapitalerhöhung dienen v. a. der Verbesserung der Liquidität, zur Ablösung von Fremdkapital durch Eigenkapital oder zur weiteren Aufnahme von Fremdkapital auf verbreiterter Eigenkapitalbasis.
* * *
Ka|pi|tal|er|hö|hung, die: a) Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft; b) Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Universal-Lexikon. 2012.