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Aussiedler
Auswanderer; Heimatloser; Umsiedler; Emigrant; Flüchtling

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Aus|sied|ler ['au̮szi:dlɐ], der; -s, -, Aus|sied|le|rin ['au̮szi:dlərɪn], die; -, -nen (Amtsspr.):
Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat und der erlaubt wird, aus einem Staat Osteuropas in die Bundesrepublik überzusiedeln:
deutschstämmige Aussiedlerinnen und Aussiedler aus Polen.

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Aus|sied|ler 〈m. 3jmd., der ein Land für dauernd verlässt

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Aus|sied|ler , der; -s, - (Amtsspr.):
jmd., der von der unter bestimmten Bedingungen bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, aus einem osteuropäischen Land in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln.

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I
Aussiedler,
 
nach dem Bundesvertriebenengesetz (Abkürzung BVFG) deutsche Staats- und/oder Volkszugehörige, die nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, d. h. ab etwa 1951 und vor dem 1. 7. 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. 1. 1993 die früheren deutschen Ostgebiete (Oder-Neiße-Linie), Albanien, Bulgarien, China, Danzig, Estland, das ehemalige Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die ehemalige Sowjetunion, die ehemalige Tschechoslowakei oder Ungarn verlassen haben. Keine Aussiedler in diesem Sinne sind deutsche Staats- und/oder Volkszugehörige, die ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. 3. 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. 5. 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet haben (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3 BVFG). Aussiedler sind Vertriebene im Rechtssinne und Deutsche im Sinne von Art. 116 Absatz 1 Grungesetz. Die Rechtsstellung der Aussiedler sowie ihre wirtschaftliche und soziale Eingliederung werden durch das 1953 in Kraft getretene BVFG, das Fremdrentengesetz und das Lastenausgleichsgesetz geregelt. Im Zeitraum von 1950 bis 1992 sind 2 849 324 Aussiedler aufgenommen worden. Davon kamen 1 430 059 Aussiedler aus Polen, 746 147 aus der ehemaligen Sowjetunion, 401 800 aus Rumänien, 104 691 aus der ehemaligen Tschechoslowakei, 89 717 aus dem ehemaligen Jugoslawien, 21 236 aus Ungarn. (Spätaussiedler)
II
Aussiedler
 
Auch nach der Vertreibung und Aussiedlung lebten noch Millionen von Menschen mit deutscher Volkszugehörigkeit in Ländern des Ostblocks, insbesondere in Polen und in der Sowjetunion.
 
Nach dem Grundgesetz (Art. 116 Abs. 1) steht diesen Personen, ihren Ehegatten und Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit zu. Bei ihrem Zuzug in die Bundesrepublik werden sie amtlich als »Aussiedler« bezeichnet. Alle Bundesregierungen hatten mit Appellen und zum Teil mit vertraglichen Regelungen (so etwa 1975/76 mit Polen) darauf hingewirkt, dass die Ostblockstaaten diesen Menschen die Ausreise ermöglichten. Gegen Ende der 80er-Jahre nun zeigten die osteuropäischen Regierungen verstärkt Bereitschaft, deutschstämmige Bürger ausreisen zu lassen. So kamen 1988 in die Bundesrepublik aus Polen 140 226 Aussiedler (1987: 48 423), aus der Sowjetunion 47 552 (1987: 14 488), aus Rumänien 12 902 (1987: 13 994) und aus der Tschechoslowakei, Ungarn und Jugoslawien jeweils unter tausend Aussiedler. Viele Aussiedler, vor allem die jüngeren, sprachen kein Deutsch, und beim Entschluss zur Ausreise hat wohl auch die wirtschaftliche Anziehungskraft der Bundesrepublik eine Rolle gespielt.
 
Die deutschen Behörden wurden angesichts des großen Andrangs vor Aufgaben gestellt, auf die sie zunächst nicht vorbereitet waren. Die Probleme reichten von der vorläufigen Aufnahme der Aussiedler über die Organisierung von Deutschkursen bis zur Wohnungsund Arbeitsvermittlung. Bei einem enger werdenden Wohnungsmarkt und rund 2 Millionen Arbeitslosen kam es verschiedentlich zu sozialen Spannungen. Um »Neid und Missgunst den Boden« zu entziehen, sah sich die Bundesregierung veranlasst, im September 1989 einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem u. a. die Zahlung von Arbeitslosengeld an Aussiedler (ebenso an Übersiedler) durch Gewährung eines einheitlichen Übergangsgeldes von rund 1 000 DM monatlich abgelöst wurde.
 
Eine Neuregelung des Asylrechts wurde 1993 vor dem Hintergrund eines starken Zustroms von Asylsuchenden einerseits und einer Verschärfung der sozialen Krise andererseits vorgenommen.

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Aus|sied|ler, der; -s, - (Amtsspr.): jmd., der die deutsche Staats- od. Volkszugehörigkeit hat u. dem aufgrund bilateraler Verträge die Übersiedlung aus einem Staat Osteuropas in die Bundesrepublik Deutschland gestattet wird: In diesem Jahre trafen bisher 500 deutsche A. aus der Sowjetunion ein (Welt 13. 10. 62, 3).

Universal-Lexikon. 2012.