Bundesanstalt für Arbeit; Arbeitsvermittlungsagentur; Arbeitsagentur; AMS (österr.); Bundesagentur für Arbeit; Arbeitsmarktservice (österr.); Arbeitsamt; Agentur für Arbeit
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Ạr|beits|ver|mitt|lung 〈f. 20〉 Vermittlung von Arbeitskräften u. -stellen
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Ạr|beits|ver|mitt|lung, die:
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Arbeitsvermittlung,
Fachausdruck der Arbeitsmarktpolitik für die Tätigkeiten, Vorgänge und Institutionen, die auf die Vermittlung von Arbeitsuchenden und Arbeitsplätzen gerichtet sind. Die Arbeitsvermittlung war Monopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg; diese konnte lediglich private Einrichtungen oder Personen (z. B. Theateragenturen) mit der Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen beauftragen. Durch Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG, besonders §§ 23 ff.) wurde 1994 die Arbeitsvermittlung durch Dritte (gewerbliche Arbeitsvermittlung) auf Antrag mit einer Erlaubnis der BA zugelassen. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt (§ 293 SGB III, Einzelheiten sind in der Arbeitsvermittler-VO vom 11. 3. 1994 geregelt). Die erste Erlaubnis ist auf drei Jahre befristet und wird auf Antrag unbefristet verlängert. Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen in der Regel nur vom Arbeitgeber verlangt werden (Ausnahmen: § 10 Arbeitsvermittler-VO). Einer besonderen Erlaubnis der BA bedarf die nur für bestimmte Berufsgruppen zulässige Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beziehungsweise die Vermittlung von Arbeitnehmern aus diesen Staaten in das Inland. Seit 1994 bietet die BA eine grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung an, d. h., über das Computerinformationssystem »Eures« können Stellen in den EU-Mitgliedsstaaten vermittelt werden. Berufsberatung und Vermittlung in beruflichen Ausbildungsstellen dürfen grundsätzlich nur von der BA betrieben werden, jedoch kann die BA unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zur unentgeltlichen Vermittlung in betrieblichen Ausbildungsstellen für einzelne Berufe und Personengruppen an Dritte erteilen (§§ 291 ff. SGB III).
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Ạr|beits|ver|mitt|lung, die: Vermittlung von Arbeitskräften (2) u. Stellen.
Universal-Lexikon. 2012.