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Gue|ril|la 〈[ gerı̣lja]〉
I 〈f.; -, -s od. -ril|len [-rı̣ljən]〉 = Guerillakrieg
II 〈m. 6; meist Pl.〉 = Guerillakämpfer
[span. Verkleinerungsform zu guerra „Krieg“]
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1Gue|ril|la [ge'rɪlja ], die; -, -s [frz. guérilla < span. guerrilla, Vkl. zu: guerra = Krieg, aus dem Germ.]:
a) Guerillakrieg;
b) einen Guerillakrieg führende Einheit.
die -s haben mehrere ausländische Diplomaten entführt.
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Guerilla
[ge'rɪ(l)ja; spanisch, Diminutiv von guerra »Krieg«] die, -/-s, seit den spanischen Befreiungskämpfen 1808-14 gegen die französische Besetzung unter Napoleon I. in Gebrauch gekommene Bezeichnung für bewaffnete Erhebungen gegen Fremd- oder Gewaltherrschaft mit nationaler, nationalrevolutionärer, sozialrevolutionärer oder sozialistischer Zielsetzung, häufig auch als Kennzeichnung für alle Arten irregulärer Kriegführung durch Überfälle, Sabotageakte u. Ä. organisierte Gewalthandlungen gegen die Einrichtungen oder Streitkräfte des eigenen Staates oder einer Besatzungs- oder Kolonialmacht; auch Bezeichnung für die kämpfenden Einheiten selbst beziehungsweise ihre Mitglieder. Nach dem Zweiten Weltkrieg haben besonders Mao Zedong und Che Guevara den auf die weniger entwickelten ländlichen Gebiete gestützten Guerillakrieg als schlagkräftiges Instrument der Volksbefreiung gegen kolonialistische und neokolonialistische Regime propagiert. Die Stadtguerilla, die zuerst in Uruguay (Tupamaros) wirksam wurde, nutzt die Verletzlichkeit der hoch zivilisierten städtischen Lebensformen, um die Industriegesellschaften in ihren »Metropolen« zu schwächen.
Die völkerrechtlich korrekte Bezeichnung der Kämpfer in einem Guerillakrieg lautet »Guerilleros«, doch wird stattdessen auch der Ausdruck »Guerillas« verwendet. Für die völkerrechtliche Beurteilung ist nicht der Status der Guerillakämpfer, sondern die Kampfmethode entscheidend. Nach der klassischen Definition handelt es sich um Kampfhandlungen, die in einem vom Feind besetzten Gebiet von Bewaffneten durchgeführt werden, die nicht zu einer organisierten Armee gehören. Sie kämpfen verstreut in beweglichen Einheiten und bevorzugen die Methoden des Überraschungsangriffs, des Hinterhalts und der Sabotage.
Der Guerillakrieg passt nicht in das herkömmliche Schema des Kriegsvölkerrechts. Die Haager Landkriegsordnung von 1907 enthält Regeln über irreguläre Streitkräfte und gewährt ihnen den Schutz des Kriegsvölkerrechts unter bestimmten Bedingungen, zu denen insbesondere gehört, dass die Kämpfer einem einheitlichen Oberbefehl unterstehen, ihre Waffen offen tragen und ein auch aus größerer Entfernung sichtbares Erkennungszeichen tragen. Die Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 12. 8. 1949 (Genfer Vereinbarungen) wiederholte diese Regel und dehnte sie auf Kampfhandlungen im besetzten Gebiet aus. Jedoch genießen Guerillastreitkräfte den Schutz der Konvention nur, wenn sie ihre militärischen Operationen in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Gebräuchen des Kriegsrechts führen. Durch das 1. Zusatzprotokoll von 1977 ist der Begriff des bewaffneten Konflikts, auf den die Genfer Konvention von 1949 anwendbar ist, ausgedehnt worden. Er umfasst nunmehr auch »bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und Fremdbesetzung und rassistisches Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen«. Doch erhalten dadurch nicht alle Guerillakämpfer den Status von Kombattanten eines internationalen bewaffneten Konflikts, sondern lediglich den Schutz der Art. 43 und 44 des 1. Zusatzprotokolls. Danach müssen die unter dem Oberbefehl einer Konfliktpartei stehenden organisierten Streitkräfte, Gruppen und Einheiten auch dann als Streitkräfte im Sinne des Kriegsvölkerrechts behandelt werden, wenn die Konfliktpartei durch eine Regierung repräsentiert wird, die vom Gegner nicht anerkannt wird. Durch Art. 44 wird das Erfordernis des Erkennungszeichens insofern gemildert, als die deutliche Unterscheidung von der Zivilbevölkerung nur während militärischen Aktionen und der Vorbereitung auf dieselben erforderlich ist. Das Erfordernis des offenen Waffentragens ist beibehalten worden. Guerillakämpfer, die Kombattantenstatus nach Art. 43 genießen, verlieren diesen Status, wenn sie gegen Art. 44 verstoßen. In diesem Fall werden sie nicht als Kriegsgefangene behandelt, sondern als Verbrecher. Die Stadtguerilla wird von vornherein nicht vom Völkerrecht erfasst.
Lehrmeister des kleinen Krieges. Von Clausewitz bis Mao Tse-tung u. (Che) Guevara, hg. v. W. Hahlweg (1968);
P. C. Mayer-Tasch: G.-Krieg u. Völkerrecht (1972);
H. J. Müller-Borchert: Die offene Stadt, Schutzzonen u. G.-Kämpfer (1978);
G. Chaliand: Terrorismes et guérillas (Paris 1985);
Partisanen u. Volkskrieg. Zur Revolutionierung des Krieges im 20. Jh., hg. v. Gerhard Schulz (1985);
W. Schön: G. Weltgeschichte des revolutionären Untergrundkrieges (1994).
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1Gue|ril|la [ge'rɪl(j)a], die; -, -s [frz. guérilla < span. guerrilla, Vkl. zu: guerra = Krieg, aus dem Germ.]: a) Guerillakrieg; b) einen Guerillakrieg führende Einheit.
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Universal-Lexikon. 2012.