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Schuldnerverzug
Schuldnerverzug,
 
Zivilrecht: die vom Schuldner zu vertretende Verzögerung einer geschuldeten Leistung. Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner auf eine nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung des Gläubigers nicht seiner Leistungsverpflichtung nachkommt. Der Mahnung stehen Leistungsklage (nicht Feststellungsklage) und Mahnbescheid gleich (§§ 284 ff. BGB). Ohne Mahnung tritt der Schuldnerverzug bei terminbestimmten Leistungen ein, wenn die Lieferung zu dem vereinbarten Termin nicht erfolgt, sowie generell, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Er setzt stets ein Verschulden voraus. Der im Verzug befindliche Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet; er hat daneben dem Gläubiger den durch die Verspätung entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat die Leistung für den Gläubiger kein Interesse mehr, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Besonderheiten gelten beim gegenseitigen Vertrag (§ 326 BGB): Dort kann der Gläubiger nach erfolglosem Ablauf einer dem Schuldner zur Erfüllung der Leistung gesetzten weiteren Frist, verbunden mit der Erklärung, danach die Annahme der Leistung abzulehnen, wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Fall des verzugsbedingten Interessenwegfalls sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich. Während des Schuldnerverzugs hat der Schuldner jede Fahrlässigkeit zu vertreten; er ist grundsätzlich sogar für die durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich (z. B. Diebstahl der vorhandenen, aber nicht rechtzeitig gelieferten Waren). Eine Geldschuld ist gesetzlich während des Schuldnerverzugs mit 4 %, bei beiderseitigen Handelsgeschäften mit 5 % zu verzinsen (§ 352 HGB), es sei denn, der Gläubiger weist einen höheren Zinsschaden nach.
 
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen objektivem (unverschuldetem) und subjektivem (verschuldetem) Schuldnerverzug. Beim objektiven Schuldnerverzug kann der Gläubiger weiterhin Erfüllung begehren oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurücktreten (§ 918 ABGB). Bei subjektivem Schuldnerverzug können zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. - Im schweizerischen Recht gilt eine ähnliche Ordnung wie in Deutschland (Art. 102 ff. OR). Bei Geldschulden besteht eine Verzugszinspflicht auch ohne Verschulden. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 %; unter Kaufleuten unter Umständen mehr.

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Schụld|ner|ver|zug, der (Rechtsspr.): Verzögerung einer geschuldeten [Geld]leistung; Leistungsverzug.

Universal-Lexikon. 2012.