Nịcht|er|fül|lung 〈f. 20; unz.; in Wendungen wie〉 bei \Nichterfüllung des Vertrages wenn der Vertrag nicht erfüllt wird
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Nịcht|er|fül|lung, die:
das Nichterfüllen.
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Nicht|erfüllung,
Zivilrecht: der Nichteintritt des mit einem Vertrag bezweckten Erfolges wegen der Unmöglichkeit der Leistung, verschuldeter Späterfüllung (Verzug) oder Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung). In bestimmten Fällen kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden (§§ 325 f. BGB). Sonderregelungen wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes enthalten die §§ 463 (Kauf), 538 (Miete) und 635 (Werkvertrag) BGB.
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Nịcht|er|fül|lung, die: das Nichterfüllen: bei N. der Bedingungen.
Universal-Lexikon. 2012.