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Nach|frist 〈f. 20〉 Frist zum Nachholen einer versäumten Leistung
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Nach|frist, die; -, -en (Rechtsspr.):
Verlängerung einer [abgelaufenen] Frist:
jmdm. eine N. einräumen.
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Nachfrist,
Recht: eine Frist, die bei gegenseitigen Verträgen der eine Vertragsteil dem anderen setzen kann, wenn dieser eine fällige Leistung nicht erbracht hat. Mit der Fristsetzung muss der Gläubiger die Erklärung verbinden, dass er nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehnen werde (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, § 326 BGB). Die Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Erfüllung des Vertrages für den Gläubiger infolge des Verzugs ohne Interesse ist (z. B. bei Saisonarbeiten). Nach erfolglosem Fristablauf ist der Gläubiger berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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Nach|frist, die; -, -en (Rechtsspr.): Fristverlängerung, die einem in Verzug geratenen Vertragspartner gewährt wird.
Universal-Lexikon. 2012.