Leistungsklage,
im Prozessrecht, insbesondere im Zivilprozess, die Klage, mit der die Verurteilung des Beklagten zur Vornahme einer Leistung (Handlung, Unterlassung oder Duldung) beantragt wird. Die Leistungsklage setzt in der Regel die bestimmte Angabe des Leistungsgegenstandes und das Bestehen eines fälligen Anspruchs darauf voraus. Ausnahmsweise kann Klage auf künftige Leistungen erhoben werden (§§ 257 ff. ZPO), v. a. bei wiederkehrenden Leistungen und bei Besorgnis der Nichterfüllung. Bei Erfolg der Leistungsklage erlangt der Kläger ein Leistungsurteil, das das Bestehen des Anspruchs rechtskraftfähig feststellt, zugleich aber im Gegensatz zum Feststellungs- und Gestaltungsurteil eine Zwangsvollstreckung auf Vornahme der Leistung gegen den Schuldner ermöglicht (Vollstreckungstitel). - Im Verwaltungsprozess gibt es die allgemeine Leistungsklage; hierunter fallen Klagen, durch die der Kläger die öffentliche Verwaltung zu einem Handeln oder Unterlassen in seinem Sinne veranlassen will (§§ 43 Absatz 2, 111, 113 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Als Unterart der Leistungsklage gilt die Verpflichtungsklage (§ 42 Absatz 1 VwGO).
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Leis|tungs|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage auf ↑Leistung (3), auf Erfüllung eines Anspruchs.
Universal-Lexikon. 2012.