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Feststellungsklage
Fẹst|stel|lungs|kla|ge, die (Rechtsspr.):
Klage, durch die nur festgestellt werden soll, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis existiert od. nicht.

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Feststellungsklage,
 
im Unterschied zur Leistungsklage nur auf Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses (also nicht von Tatsachen) oder der Unechtheit oder Echtheit einer Urkunde gerichtete Klage. Sie ist nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (Feststellungsinteresse) besteht. Bei Zulässigkeit der Leistungsklage ist die Feststellungsklage unzulässig, weil mit jener dieselbe Feststellung und eine Vollstreckungsmöglichkeit erreicht werden können. Die erfolgreiche Feststellungsklage führt zu einem Feststellungsurteil, das zwar in der Sache nicht vollstreckbar ist, aber durch seine Rechtskraft für etwaige Folgeprozesse wirkt. Die Feststellungsklage kann auch als Zwischenfeststellungsklage innerhalb eines anhängigen Prozesses erhoben werden. - In Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozessen kann sich die Feststellungsklage auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, im Sozialgerichtsverfahren auf weitere, besonders geregelte Umstände richten.
 

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Fẹst|stel|lungs|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage, durch die nur festgestellt werden soll, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis existiert od. nicht.

Universal-Lexikon. 2012.