Ver|bạnds|kla|ge, die (Rechtsspr.):
von einem ↑ Verband (2) erhobene Klage, mit der dieser keine eigenen Rechte, sondern die Interessen seiner Mitglieder od. der Allgemeinheit geltend macht.
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Verbandsklage,
Verwaltungsprozess: Klage, die ein Verband (eine Vereinigung) gegen eine behördliche Maßnahme erheben kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Da nach der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur derjenige klagen kann, der eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann, ist die Verbandsklage nur zulässig, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Dies ist - nach dem zivilrechtlichen Vorbild der Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden nach § 13 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb - in einigen Landesnaturschutzgesetzen erfolgt, die bestimmten Naturschutzverbänden die Befugnis zur Klage gegen Naturschutzbelange berührende Entscheidungen, etwa die Planfeststellung einer Straße oder eines Flughafens, einräumen (§§ 43, 44 des Bremischen Naturschutzgesetzes, § 36 Hessisches Naturschutzgesetz, § 39 a Berliner Naturschutzgesetz). Die gesetzliche Zulassung der Verbandsklage wird gefordert, um Belange der Allgemeinheit wie den Umweltschutz oder Denkmalschutz nachdrücklicher durchzusetzen, besonders wenn mit Klagen individuell in ihren Rechten Betroffener nicht zu rechnen ist. Verbandsklagen sollen auch erleichtern, in Massenverfahren die Klagen zu bündeln. Die Einführung ist rechtspolitisch umstritten, weil die Verleihung von Klagemöglichkeiten an nicht in ihren Rechten Betroffene diesen damit notwendig auch politisch größeren Einfluss gibt und die Funktion der Gerichte verändern kann.
Nur vereinzelt sehen die österreichischen Verwaltungsvorschriften die Parteistellung von Verbänden beziehungsweise Vereinigungen vor. Gemäß § 19 Absatz 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 1993 haben Bürgerinitiativen von mindestens 200 Personen Parteistellung im Genehmigungsverfahren für bestimmte umweltgefährdende Vorhaben. Sie können auch Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben.
In der Schweiz heißt die Verbandsklage Verbandsbeschwerde, wobei zwischen egoistischer und ideeller Verbandsklage unterschieden wird. Die egoistische Verbandsklage steht einem Verband dann zu, wenn eine große Anzahl seiner Mitglieder durch einen Verwaltungsakt betroffen ist und der Verband nach seinen Statuten zur Wahrung der infrage stehenden Belange befugt ist. Rechtlich liegt eine Form der Prozessstandschaft vor, da der Verband ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder tätig wird. Die ideelle Verbandsklage dagegen dient zur Durchsetzung öffentlicher Anliegen. Sie bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Das schweizerische Recht sieht die ideelle Verbandsklage namentlich im Umwelt- und Naturschutzrecht sowie im Arbeitsrecht vor.
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Ver|bạnds|kla|ge, die (Rechtsspr.): von einem ↑Verband (2) erhobene Klage, mit der dieser keine eigenen Rechte, sondern die Interessen seiner Mitglieder od. der Allgemeinheit geltend macht.
Universal-Lexikon. 2012.