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Splitting
Splịt|ting 〈n.; -s; unz.〉 Form der Besteuerung von Ehegatten, wobei zur Berechnung der Steuer beider Einkommen zusammengezählt u. durch zwei geteilt wird [zu engl. split „spalten“]

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Splịt|ting ['ʃp… , 'sp… ], das; -s, -s [engl. splitting, eigtl. = das Spalten, zu: to split, splitten]:
1. <o. Pl.> (Steuerw.) Besteuerung von Ehegatten, die sich bei jedem der beiden Ehegatten auf die Hälfte des Gesamteinkommens erstreckt:
das S., das Verfahren des -s einführen.
2. (Wirtsch.) Teilung einer Aktie o. Ä. (wenn der Kurswert sich vervielfacht hat).
3. (Politik) Verteilung der Erst- u. Zweitstimme auf verschiedene Parteien.
4. (Sprachwiss.) Aufteilung einer für beide Geschlechter geltenden maskulinen Personenbezeichnung in eine (ausführliche od. abgekürzte) maskuline und eine feminine Form (z. B. Schüler in: Schülerinnen und Schüler bzw. Schüler(innen) od. Schüler/-innen).

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I
Splitting
 
['splɪtɪȖ; englisch, eigentlich »das Spalten«] das, -s/-s,  
 1) Börsenwesen: Verfahren zur Aufteilung von Aktien, deren Kurs sehr hoch gestiegen ist, in zwei oder mehrere Aktien (Aktiensplit). Dadurch soll die Aktie für den Anleger optisch attraktiver werden, da sich bei gleich bleibendem Grundkapital die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht und der Kurswert entsprechend sinkt. Das Splitting unterscheidet sich deshalb von einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von Berichtigungsaktien.
 
 2) Steuerrecht: ein Verfahren der Ehegattenbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuer, gegenwärtig außer in Deutschland in Europa auch in Frankreich, Luxemburg, Irland und Portugal angewendet. Beim Splitting werden die Einkommen der Ehepartner addiert (Zusammenveranlagung), die Summe wird durch 2 (Splittingfaktor) geteilt (»gesplittet«), und der für dieses Einkommen mithilfe des allgemeinen Steuertarifs errechnete Steuerbetrag wird wieder mit 2 multipliziert. Bei progressivem Steuertarif wird durch das Splitting das Einkommen eines Ehepaares meist geringer besteuert als bei Individualbesteuerung der Ehepartner (»Splittingvorteil«). Im Vergleich zwischen Ehepaaren ist bei gleichem Gesamteinkommen der Splittingvorteil umso größer, je weiter die Einkommen der Partner auseinander liegen: Er ist am größten bei einer Einverdienerehe, und er ist null, wenn beide Partner gleich hohe Einkommen beziehen. Der maximal mögliche Splittingvorteil beträgt (2002) 9 872. Der Splittingvorteil ist eine Folge der Progression des Steuertarifs. Er verringert sich, wenn der maximale Grenzsteuersatz (»Spitzensatz«) gesenkt wird oder wenn die Grenzsteuersätze für alle nicht dem »Spitzensatz« unterliegenden Einkommensbezieher erhöht werden.
 
Das deutsche Splitting knüpft allein an der Tatsache der Eheschließung an, setzt keine Kinder voraus und ist keine Maßnahme des Kinderlastenausgleichs. Umgekehrt können allein erziehende Eltern das Splittingverfahren nicht geltend machen. In Frankreich dagegen gilt ein System des Familiensplittings: Für jedes Kind erhält der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Splittingfaktor von 0,5. In Deutschland wurde in der jüngsten Vergangenheit wiederholt die Einführung eines Familiensplittings (bei gleichzeitiger Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern) als Maßnahme der Familienförderung vorgeschlagen.
 
In Österreich wurde das Splitting 1973 abgeschafft und durch die Individualbesteuerung von Ehegatten ersetzt (mit speziellem »Alleinverdienerabsetzbetrag« als zusätzlicher Abzug von der Steuerschuld neben dem allgemeinen Steuerabsetzbetrag). Das Steuerrecht in der Schweiz kennt kein Splitting.
 
Geschiedene oder danach getrennt lebende Ehegatten können ein Realsplittingwählen. Dabei werden die Unterhaltsleistungen bei dem Verpflichteten auf Antrag als Sonderausgaben abgezogen und bei dem Berechtigten der Besteuerung unterworfen. Die Anwendung des Verfahrens, das bei progressivem Steuertarif für die beiden Partner zusammen (per saldo) eine Steuerersparnis bewirken kann, bedarf der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten.
II
Splitting
 
[englisch, 'splɪtɪȖ; wörtlich »Spaltung, Brechung«], zwei, auch mehrfache vom Hersteller vorgegebene oder frei wählbare Unterteilung der Tastatur elektronischer Musikinstrumente in unterschiedlich zu registrierende Bereiche. Das Splitting bietet also den Vorteil, auf einer Tastatur gleichzeitig mit mehreren Klangfarben arbeiten zu können (wozu ohne Splitting mehrere Tastaturen notwendig wären). So ist es beispielsweise bei E-Orgeln und Keyboards möglich, die Basslage anders zu registrieren als den Diskant. Auch bei Synthesizern gewährleistet diese Manualaufteilung eine größere Nutzung klanglicher Möglichkeiten. Der Punkt (Taste), der die »gesplitteten« Tastenfelder trennt, heißt Splitpoint.

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Splịt|ting ['ʃp..., 'sp...], das; -s, -s [engl. splitting, eigtl. = das Spalten, zu: to split, ↑splitten]: 1. <o. Pl.> (Steuerw.) Besteuerung von Ehegatten, die sich bei jedem der beiden Ehegatten auf die Hälfte des Gesamteinkommens erstreckt: das S., das Verfahren des -s einführen; das S. durch eine wahlweise getrennte Veranlagung der Ehepaare ersetzen. 2. (Wirtsch.) Teilung einer Aktie o. Ä. (wenn der Kurswert sich vervielfacht hat). 3. (Politik) Verteilung der Erst- u. Zweitstimme auf verschiedene Parteien. 4. (Sprachw.) Aufteilung einer für beide Geschlechter geltenden maskulinen Personenbezeichnung in eine (ausführliche od. abgekürzte) maskuline und eine feminine Form (z. B. Schüler in: Schülerinnen und Schüler bzw. Schüler(innen) od. Schüler/-innen).

Universal-Lexikon. 2012.