Sonder|ausgaben,
im Lohn- und Einkommensteuerrecht Bezeichnung für verschiedene in den §§ 10 bis 10 b Einkommensteuer-Gesetz aufgezählte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und die an sich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu zählen sind, gleichwohl aber aus verschiedenen politischen Motiven zum Abzug bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zugelassen werden. Zu den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören die gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, gezahlte Renten und dauernde Lasten, bestimmte Zinsen auf Steuerschulden. Nur beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind u. a. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten bis zu jährlich 13 805 (»Realsplitting«); Ausgaben für Berufsausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu jährlich 920 (1 227 bei auswärtiger Unterbringung); Vorsorgeaufwendungen; Spenden. Sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden, werden für bestimmte Sonderausgaben Pauschalbeträge angerechnet.
Universal-Lexikon. 2012.