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Ein|wan|de|rung 〈f. 20〉 Übertritt, Einreise in einen fremden Staat zur dauernden Übersiedlung, Zuzug von Landfremden; Sy Immigration; Ggs Auswanderung
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Ein|wan|de|rung , die; -, -en:
das Einwandern; Immigration.
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Einwanderung,
Immigration, der Zuzug in ein anderes Staatsgebiet zum Zweck der ständigen Niederlassung; gewöhnlich mit der Absicht der Einbürgerung. Von der Einwanderung zu unterscheiden sind Einreisen ohne Niederlassungsabsicht, Wanderungen ganzer Völker oder Volksgruppen und bestimmte Formen der Zwangswanderung. Die Einwanderung kann auch eine Rückwanderung ausgewanderter Personen sein.
Einwanderung kann das Geschlechtsverhältnis und die Altersgliederung der Aufnahmeländer beeinflussen, besonders bei intrakontinentalen Wanderungen, da hier (im Vergleich zur interkontinentalen Wanderung) der Anteil wandernder Einzelpersonen (hoher Männeranteil) größer ist als der einwandernder Familien. Besondere Bedeutung hat die Berufs- und Qualifikationsstruktur der Einwanderer. Entwickelte Industrieländer üben heute wegen der attraktiv erscheinenden Arbeits- und Lebensbedingungen eine große Anziehungskraft für Einwanderer aus; sie entziehen dadurch den in technischer und wirtschaftlicher Entwicklung stehenden Ländern wichtige Berufsgruppen (»Braindrain«). Die Einwanderungsländer versuchen, möglichen politischen und wirtschaftlichen Gefahren, Spannungen in ihrer sozialen Struktur sowie Verschiebungen in ihrer ethnischen Zusammensetzung infolge unkontrollierter Einwanderung durch Maßnahmen im Rahmen einer Einwanderungsgesetzgebung zu begegnen: v. a. durch allgemeine Beschränkung der Einwanderung (z. B. generelles Einwanderungsverbot in Birma 1947) und durch Kontingentierung der Einwanderung bestimmter sozialer oder ethnischer Gruppen (ethnisches Quotensystem z. B. in Brasilien; in den USA wurde 1965 eine solche Kontingentierung durch eine berufliche Auswahl ersetzt). In Australien richtete sich die Beschränkung der Einwanderung seit Ende des 19. Jahrhunderts gegen die Einwanderung von Farbigen überhaupt (»White Australia Policy«).
Einwanderungen spielen seit dem 18. Jahrhundert eine vorwiegend wirtschaftspolitische Rolle. V. a. die absolutistischen Staaten Europas begünstigten Einwanderer durch Zunftzwangbefreiungen, Schutz vor religiöser Verfolgung und steuerlicher Entlastung (»Peuplierungspolitik«). Neue geistige und wirtschaftliche Kräfte führte die Einwanderung der Hugenotten, Salzburger, Mennoniten und der aus den Niederlanden, Österreich und Bayern ausgewiesenen Protestanten den aufnehmenden Ländern zu; im 17./18. Jahrhundert nahmen die brandenburgisch-preußischen Herrscher von den 20 000 bis 30 000 ausgewiesenen Salzburgern etwa die Hälfte auf, von den 500 000 bis 600 000 Hugenotten rd. 200 000. Wirtschaftlich belebend wirkte sich auch die Einwanderung von Puritanern in Nordamerika aus sowie die von Handwerkern, Bauern und Kaufleuten in Russland u. a. Ländern des Ostens. Die Einwanderung nach Deutschland stieg nach den 80er-Jahren des 19. Jahrhunderts (meist aus Österreich, Ungarn, Russland, Dänemark, der Schweiz, den Niederlanden, Italien); sie war überwiegend wirtschaftlich bedingt. Gleichzeitig mit der innereuropäischen Bevölkerungsmobilität begannen um 1820 die Auswanderungswellen der neueren Zeit, die zu beträchtlicher Einwanderung in die USA, Kanada, Argentinien und Brasilien führten (Auswanderung). Zwischen 1820 und 1975 wanderten rd. 47 Mio. Menschen in die USA ein (jährlich durchschnittlich 3,6 ‰ der US-Bevölkerung), 36 Mio. aus Europa, 8 Mio. aus Amerika (Kanada und Mexiko) und über 2 Mio. aus Asien. 1951-60 überwog die Einwanderung aus europäischen Ländern (1,2 von 2,5 Mio. insgesamt), danach die Einwanderung aus Entwicklungsländern. 1975 stammten von 385 000 Einwanderern 73 000 aus Europa, 175 000 aus Amerika (besonders Mexiko und Kuba), 129 000 aus Asien (besonders den Philippinen und Korea). Rd. die Hälfte aller Einwanderer in Kanada kommt aus Commonwealth-Staaten; in Australien stammen mehr als die Hälfte der Einwanderer aus Großbritannien, in Neuseeland sind es rd. 70 %.
Deutschen im Sinne des GG ist die Einwanderung jederzeit gestattet (Art. 11). Für die Einwanderung von Ausländern sind, abgesehen vom Ausländergesetz vom 9. 7. 1990, v. a. die Vorschriften über die Einbürgerung maßgeblich. Staatsangehörige aus EG-Staaten genießen darüber hinaus die Rechte des EG-Vertrages (Niederlassungsfreiheit). Asylrecht.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Bevölkerungsexplosion und Wanderungen: Lösungsansätze
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Ein|wan|de|rung, die; -, -en: das Einwandern; Immigration.
Universal-Lexikon. 2012.