Spannungsfall,
durch äußere Bedrohung eines Staates hervorgerufene gefährliche Situation, die sich zum Verteidigungsfall verschärfen kann. In der Bundesrepublik Deutschland kommen nach dem durch Gesetz vom 24. 6. 1968 (Notstandsverfassung) ins GG eingefügten Art. 80 a besondere Regelungen zur Anwendung (Zivildienstverpflichtung, Einschränkung der Berufsfreiheit, Schutz ziviler Objekte durch die Streitkräfte). Ein Teil der einfachen Notstandsgesetze wird erst im Spannungsfall wirksam. Das Eintreten des Spannungsfalls muss vom Bundestag durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss festgestellt werden.
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Spạn|nungs|fall, der: das Auftreten, Eintreten von Spannungen (1 d); Situation voller ↑Spannung (1 d), Bedrohung von außen: Wenn nach der Verfassung schon eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages vonnöten ist, um den S. festzustellen, dann ... (FAZ 22. 4. 93, 2); Der bewaffnete Einsatz der Bundeswehr im Innern ist im Verteidigungs- oder S. erlaubt (FAZ 28. 4. 94, 1).
Universal-Lexikon. 2012.