Sachkundenachweis
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Be|fä|hi|gungs|nach|weis 〈m. 1〉 Nachweis der Befähigung zur Ausübung einer Tätigkeit ● den \Befähigungsnachweis erbringen
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Be|fä|hi|gungs|nach|weis, der (Amtsspr.):
Nachweis, Zeugnis der Eignung, Befähigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, eines bestimmten Berufes.
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Befähigungsnachweis,
förmlicher Nachweis fachlicher Eignung und Vorbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausübung bestimmter Berufe. Ein Befähigungsnachweis ist z. B. für das Richteramt und zahlreiche Gewerbearten erforderlich, so für Seeleute, Hebammen, Fahrlehrer. Vom formalisierten Befähigungsnachweis ist der für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesetzlich vorgesehene »Nachweis erforderlicher Sachkunde« zu trennen. Von besonderer Bedeutung ist die Ablegung der Meisterprüfung als Befähigungsnachweis im Handwerk (auch großer Befähigungsnachweis), die zum Betrieb eines stehenden Handwerksgewerbes qualifiziert. Der Befähigungsnachweis dient der Bewahrung der Allgemeinheit vor möglichen Gefährdungen und, besonders im Handwerk, der Erhaltung und Förderung des Berufsstandes. Er ist als eine von jedermann zu erbringende subjektive Zulassungsvoraussetzung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die Forderung eines Sachkundenachweises für die Aufnahme eines Einzelhandels ist hingegen unzulässig.
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Be|fä|hi|gungs|nach|weis, der (Amtsspr.): Nachweis, Zeugnis der Eignung, Befähigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, eines bestimmten Berufes.
Universal-Lexikon. 2012.