Reichs|stän|de 〈Pl.; im Dt. Reich bis 1806〉 die reichsunmittelbaren Mitglieder des Reiches, die im Reichstag Sitz u. Stimme hatten ● geistliche \Reichsstände die geistlichen Kurfürsten, Erzbischöfe u. Bischöfe, Prälaten, Äbte; Äbtissinnen, der Hoch- u. Deutschmeister sowie der Johanniter-Großmeister; weltliche \Reichsstände die weltl. Kurfürsten, Fürsten, Herzöge, Grafen u. Reichsstädte
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Reichs|stän|de <Pl.>:
im Deutschen Reich bis 1806 dessen reichsunmittelbare Glieder (wie Kurfürsten, [Erz]bischöfe, Herzöge, Markgrafen, Reichsstädte u. a.) mit Sitz u. Stimme im Reichstag:
geistliche R., weltliche R.
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Reichs|stände,
im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die unmittelbaren Glieder des Reichs, die in einem der drei Kollegien des Reichstags Sitz und Stimme hatten (Virilstimme, Beteiligung an einer Kuriatstimme; Reichsstandschaft). Die Reichsstände mussten an den Reichstagen teilnehmen, Truppenkontingente zum Reichsheer stellen und die vom Reichstag bewilligten Reichssteuern aufbringen. - Seit 1495 (Reichsreform) kämpften die Reichsstände (gegen den Kaiser) für eine ständisch-föderalistische Ausprägung der Reichsverfassung.
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Reichs|stän|de <Pl.>: im Deutschen Reich bis 1806 dessen reichsunmittelbare Glieder (wie Kurfürsten, [Erz]bischöfe, Herzöge, Markgrafen, Reichsstädte u. a.) mit Sitz u. Stimme im Reichstag: geistliche R., weltliche R.
Universal-Lexikon. 2012.