Reichs|mi|nis|ter 〈m. 3; bis 1945〉 Minister des Dt. Reiches
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Reichs|mi|nis|ter, der:
1. von der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49 eingesetzter Minister.
3. auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten ernanntes Mitglied der Reichsregierung (von 1919 bis 1933).
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Reichsminister,
1) im Deutschen Reich 1919-33 die vom Reichspräsidenten auf Vorschlag des Reichskanzlers, 1933-45 die von diesem selbst ernannten Mitglied der Reichsregierung. Neben den »klassischen« Ministerien (u. a. Auswärtiges, Inneres, Finanzen, Justiz, Wehr/ Krieg, Wirtschaft, Verkehr, Post, Ernährung, Landwirtschaft) gab es in der Weimarer Republik Reichsminister mit zeitlich begrenzten Aufgaben (z. B. für Wiederaufbau, 1919-24, oder für die besetzten Gebiete, 1923-30), 1933-45 Reichsminister mit spezifischen Aufgaben zur Festigung der NS-Herrschaft (v. a. der »Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda« und der »Reichsminister für die besetzten Gebiete«).
2) in Österreich-Ungarn (1867-1918) Bezeichnung für die den beiden Reichshälften gemeinsamen Ministerien (z. B. Äußeres, Finanzen, Krieg).
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Reichs|mi|nis|ter, der: 1. von der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49 eingesetzter Minister. 2. ↑Reichskanzler (1). 3. auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten ernanntes Mitglied der Reichsregierung (von 1919 bis 1933).
Universal-Lexikon. 2012.