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Zivilprozess
Zi|vil|pro|zess 〈[ -vi:l-] m. 1Prozess zur Entscheidung über Fragen des Privatrechts; Ggs Strafprozess

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Zi|vil|pro|zess, der (Rechtsspr.):
Prozess, in dem über eine Zivilsache entschieden wird.

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Zivilprozess,
 
die gesetzlich geregelte Form der staatlichen Rechtspflege in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Zivilprozess einschließlich der zugehörigen Zwangsvollstreckung ist im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 30. 1. 1877 in der Fassung vom 12. 9. 1950 (seither vielfach geändert) geregelt; einschlägige Vorschriften über den Rechtsweg, die sachliche Zuständigkeit und den Aufbau der Gerichte sowie allgemeine Regeln der ordentlichen Gerichtsbarkeit finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 27. 1. 1877 in der Fassung vom 9. 5. 1975.
 
Prinzipien des Zivilprozesses:
 
Das Erkenntnisverfahren (Erkenntnis) des Zivilprozesses ist im Grundsatz mündlich (nur ausnahmsweise ist das schriftliche Verfahren möglich; vor dem Amtsgericht kann des Weiteren gemäß § 495a ZPO ein vereinfachtes Verfahren, in dem nur auf Antrag mündlich verhandelt werden muss, durchgeführt werden), öffentlich (Öffentlichkeit) und findet unmittelbar vor dem erkennenden Gericht statt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist von den Parteien vorzutragen (Verhandlungsgrundsatz), die auch über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens bestimmen können (Dispositionsmaxime). Zeugenbeweis wird nur auf Antrag erhoben, andere Beweise auch von Amts wegen. Den Parteien ist stets rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise frei.
 
Verfahrenselemente:
 
Das Verfahren wird eingeleitet durch Einreichung einer Klageschrift (Klage), die einen bestimmten Antrag enthalten muss, an den das Gericht gebunden ist, und den Klagegrund, d. h. die Tatsachen, aus denen der Kläger seinen Antrag ableitet. Die Klageschrift wird von Amts wegen dem Beklagten zugestellt, sobald der Kläger den Kostenvorschuss gezahlt oder Prozesskostenhilfe erhalten hat. Das Gericht soll den Rechtsstreit in einem einzigen, umfassend vorbereiteten »Haupttermin« erledigen (Prozessbeschleunigung). Zu dessen Vorbereitung bestimmt es entweder einen »frühen ersten Termin«, in dem unstreitige Sachen schnell abgeschlossen und streitige vorerörtert werden können, oder es ordnet ein »schriftliches Vorverfahren« an. Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins fordert es den Beklagten auf, unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist seine Verteidigungsmittel in einer Klageerwiderungsschrift vorzubringen. Wird der Prozess im frühen ersten Termin nicht erledigt, hat das Gericht alle Anordnungen zu treffen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind, v. a. dem Beklagten, der noch nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat, eine Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an, so setzt es dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer er anzeigen muss, ob er sich gegen die Klage verteidigen will, und eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen zur Klageerwiderung. Versäumt der Beklagte die erstgenannte Frist, so ergeht auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil (Versäumnisverfahren). Die Versäumung anderer Schriftsatzfristen führt zum Ausschluss verspäteten Vorbringens, wenn die Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Präklusion). Erkennt der Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise an, so ergeht auf Klägerantrag (Teil-)Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren. Aufgrund des gegenseitigen Sachvortrags der Parteien im Vorverfahren prüft das Gericht, ob über eine streitige, entscheidungserhebliche Tatsache Beweis erhoben werden muss; es kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Unbestrittener Tatsachenvortrag einer Partei gilt als zugestanden und bedarf keines Beweises. Zulässige Beweismittel sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung. Für den Zeugenbeweis ist ein Beweisantritt (d. h. das Angebot der Partei, die behauptete und umstrittene Tatsache durch benannte Zeugen bestätigen zu lassen) erforderlich, die übrigen Beweise können auch von Amts wegen erhoben werden. Die mündliche Verhandlung, der die Beweisaufnahme unmittelbar folgen soll, wird vom Vorsitzenden oder Einzelrichter eröffnet und geleitet. Die Parteien verlesen ihre Anträge. Im Haupttermin führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. Hierzu sollen die Parteien persönlich gehört werden.
 
Im Anschluss an eine eventuelle Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Während aber die Rechtsfindung allein Sache des Gerichts ist, hat es im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären, Beweismittel bezeichnen und sachdienlichen Anträge stellen.
 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme wird der Streit durch Urteil entschieden. Eine gütliche Einigung der Parteien (Vergleich) ist anzustreben und jederzeit möglich.
 
Die Parteien können sich im Zivilprozess durch Rechtsanwälte vertreten lassen, vor den Landgerichten und den höheren Instanzen sowie in bestimmten Familiensachen vor den Amtsgerichten besteht Anwaltszwang. Gegen erstinstanzliche Urteile der Amts- und Landgerichte ist das Rechtsmittel der Berufung, gegen die zweitinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte die Revision statthaft, jedoch an einschränkende Voraussetzungen gebunden. Mit Rechtsmitteln nicht (mehr) angreifbare Urteile erlangen Rechtskraft. Jedes Urteil ist von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Aus rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Urteilen findet die Zwangsvollstreckung statt. - Für einzelne Teilbereiche des Zivilprozesses gelten besondere Bestimmungen, z. B. im Eheverfahren, Kindschaftsprozess, im Verfahren vor dem Familiengericht, beim Mahnverfahren, Urkundenprozess, im Wechselprozess (Wechsel). Einzelne Gerichtszweige greifen für ihre gesondert kodifizierten Verfahren vereinzelt auf die ZPO zurück, besonders die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
 
In Österreich sind die wichtigsten Gesetze des Zivilprozesses die Jurisdiktionsnorm (JN) und die ZPO, jeweils vom 1. 8. 1895 (mit späteren Änderungen). Es besteht sowohl in den Verfahrensgrundsätzen als auch im Verfahrensablauf Ähnlichkeit zum deutschen Zivilprozess. Gegen Urteile der ersten Instanz (Bezirksgericht oder Landesgericht) kann das Rechtsmittel der Berufung an die zweite Instanz (Landesgericht, wenn in erster Instanz ein Bezirksgericht zuständig ist, sonst Oberlandesgericht) erhoben werden; deren Urteil wiederum ist durch Revision an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar. Gegen Beschlüsse der ersten und zweiten Instanz kann Rekurs ergehen. Besondere Verfahrensarten sind z. B. das Mandatsverfahren (§§ 548 ff. ZPO), das Bestandsverfahren (betrifft Miet- und Pachtverträge, §§ 560 ff. ZPO) und das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren (Arbeits- und Sozialgerichts-Gesetz).
 
In der Schweiz ist der Zivilprozess in erster Linie durch die kantonalen Prozessordnungen geregelt; das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. 12. 1947 findet nur auf die seltenen Direktprozesse vor dem Bundesgericht Anwendung. Zahlreiche Bestimmungen des Bundesrechts und v. a. die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie neuerdings das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. 9. 1988 haben in den letzten Jahren indessen den Spielraum der kantonalen Prozessordnungen zunehmend eingeengt. Bestrebungen zur bundesrechtlichen Vereinheitlichung des Zivilprozesses sind im Gange.
 
Literatur:
 
R. Holzhammer: Österr. Z.-Recht (Wien 21976);
 M. Guldener: Schweizer. Z.-Recht (Zürich 31979);
 H. Wagner u. H. Zartmann: Das Prozeßformularbuch (51981);
 
Grundfragen des Z.-Rechts. Die internat. Dimension, Beitrr. v. P. Gottwald u. a. (1991);
 L. Rosenberg: Z.-Recht, bearb. v. P. Gottwald (151993);
 E. Schilken: Z.-Recht (21995);
 F. Baur: Z.-Recht, fortgef. v. W. Grunsky (91997);
 E.-O. Bruckmann: Die Praxis des Z. (21997);
 
Z.-Ordnung, begr. v. R. Zöller, bearb. v. R. Geimer u. a. (201997);
 O. Vogel: Grundr. des Z.-Rechts u. des internat. Z.-Rechts der Schweiz (Bern 51997);
 O. Jauernig: Z.-Recht (251998);
 
Z.-Ordnung, begr. v. A. Baumbach, bearb. v. J. Albers u. a. (561998).

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Zi|vil|pro|zess, der (Rechtsspr.): Prozess, in dem über eine Zivilsache entschieden wird.

Universal-Lexikon. 2012.