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Augenschein
Au|gen|schein ['au̮gn̩ʃai̮n], der; -[e]s:
unmittelbare Wahrnehmung durch das Auge:
wie der Augenschein zeigt;
jmdn., etwas in Augenschein nehmen: genau und kritisch betrachten:
der Vermieter nahm die Wohnung in Augenschein.

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Au|gen|schein 〈m.; -s; unz.〉
1. äußerer Anschein
2. 〈a. Rechtsw.〉 Prüfung durch (eigene) Besichtigung
● wie der \Augenschein lehrt, verhält es sich folgendermaßen; der \Augenschein trügt in diesem Falle; sich durch \Augenschein selbst von etwas überzeugen; etwas in \Augenschein nehmen durch eigene Besichtigung prüfen; nach dem \Augenschein urteilen

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Au|gen|schein, der <o. Pl.> (geh.):
das Anschauen, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Auge:
wie der A. zeigt, lehrt;
sich durch A. von etw. überzeugen;
dem A. nach (wahrscheinlich);
jmdn., etw. in A. nehmen (jmdn., etw. genau u. kritisch betrachten).

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Augenschein,
 
in den verschiedenen Prozessordnungen (z. B. §§ 371 ff. ZPO, § 86 StPO) ein Beweismittel, das die Prüfung des Zustandes einer Sache oder eines Sachverhalts durch unmittelbare persönliche Sinneswahrnehmung (durch Sehen, Fühlen, Hören, Schmecken) durch das Gericht bezweckt. Im Zivilprozess besteht grundsätzlich keine Pflicht, als Person eine Augenscheineinnahme zu dulden, ausgenommen zur zumutbaren Feststellung der Abstammung (§ 372 a ZPO, Abstammungsgutachten).

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Au|gen|schein, der <o. Pl.> (geh.): das Anschauen, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Auge: wie der A. zeigt, lehrt; sich durch A. von etw. überzeugen; Juli und August sind dem A. nach für alle Fremdenverkehrsbetriebe sehr erfolgreich verlaufen (Dolomiten 1. 10. 83, 8); *jmdn., etw. in A. nehmen (genau u. kritisch betrachten).

Universal-Lexikon. 2012.