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Rẹchts|pfle|ge 〈f. 19; unz.〉 Anwendung der Gesetze, Ausübung der Gerichtsbarkeit durch staatl. Organe
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Rẹchts|pfle|ge, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Anwendung u. Durchsetzung des geltenden Rechts; Justiz.
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Rechts|pflege,
im engeren Sinn die im Rahmen der Gerichtsbarkeit von den einzelnen Gerichten ausgeübte Tätigkeit, im weiteren Sinn jedes Handeln staatlicher oder staatlich anerkannter Organe, das dem Rechtsschutz, der Rechtsausübung oder der Rechtsvorsorge dient. Rechtspflegeorgane sind als Behörden die Gerichte und Staatsanwaltschaften und die Organe der Justizverwaltung; als Personen die Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher, Gerichtswachtmeister, ferner die Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände.
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Rẹchts|pfle|ge, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Anwendung u. Durchsetzung des geltenden Rechts; Justiz.
Universal-Lexikon. 2012.