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Aufklärungspflicht
Auf|klä|rungs|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Pflicht, über etw. aufzuklären:
die A. des Arztes (Pflicht des Arztes, den Patienten über mögliche Gefahren einer geplanten Operation, einer medikamentösen Behandlung o. Ä. aufzuklären).

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Aufklärungspflicht,
 
bürgerliches Recht: aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Nebenpflicht bei Schuldverhältnissen (Verträgen). Sie besteht dann, wenn der andere Teil nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf, und zwar sowohl bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses als auch nach Vertragsschluss. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt zur Schadenersatzpflicht. Im Zivilprozess und in Verfahren, die auf die ZPO Bezug nehmen, obliegt dem vorsitzenden Richter im Rahmen der Prozessleitung eine Aufklärungspflicht. Sie richtet sich darauf, dass die Prozessbeteiligten klare sachdienliche Anträge stellen, unvollständiges Vorbringen ergänzen oder erläutern und sonstige erforderliche Erklärungen abgeben (§ 139 ZPO, § 86 Verwaltungsgerichtsordnung, § 106 Sozialgerichtsbarkeitsgesetz). Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann einen Revisionsgrund darstellen. Im Strafprozess verpflichten die §§ 238, 244 StPO das Gericht, zur Erforschung der Wahrheit alle Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen, die für die Entscheidung (auch hinsichtlich der Schuldfrage) von Bedeutung sind. Hingegen besteht keine Aufklärungspflicht durch den Angeklagten. Im Verwaltungsverfahren soll die Behörde Antragsteller beraten und erforderlichenfalls über Rechte und Pflichten Auskunft geben (§ 25 Verwaltungsverfahrensgesetz). - Ferner ist eine Aufklärungspflicht für die Träger der Sozialversicherung festgelegt, die die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten aus der Versicherung allgemein aufzuklären haben (§ 13 Sozialgesetzbuch I).
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Anzeigepflicht · Arzt (Recht) · Auskunftspflicht

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Auf|klä|rungs|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Pflicht, über etw. aufzuklären: die A. des Arztes (Pflicht des Arztes, den Patienten über mögliche Gefahren einer geplanten Operation, einer medikamentösen Behandlung o. Ä. aufzuklären); die A. des Richters (Pflicht des Richters, von den am Prozess Beteiligten eine vollständige sachdienliche Aufklärung zu erwirken).

Universal-Lexikon. 2012.