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Ra|batt [ra'bat], der; -[e]s, -e:Preisnachlass, der unter bestimmten Bedingungen dem Käufer gewährt wird:
hohe, niedrige, geringe Rabatte; jmdm. drei Prozent Rabatt auf alle Waren geben, gewähren.
Zus.: Mengenrabatt.
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Ra|bạtt 〈m. 1〉 Preisnachlass ● 3 % \Rabatt; \Rabatt geben, gewähren [<ital. rabatto; zu rabattere „niederschlagen“]
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Ra|bạtt , der; -[e]s, -e [ital. rabatto (frz. rabat), zu: rabattere (frz. rabattre) = nieder-, abschlagen; einen Preisnachlass gewähren, über das Vlat. zu lat. battuere = schlagen]:
unter bestimmten Bedingungen gewährter (meist in Prozenten ausgedrückter) Preisnachlass:
bei Barzahlung gewähren wir R.
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Rabạtt
1) Marketing: Preisnachlass oder Mengenzuschlag (Naturalrabatt), der dem Käufer auf einen allgemeinen geforderten Preis gewährt wird. Man unterscheidet Rabatt für Wiederverkäufer und für Endverbraucher. Zu den Wiederverkäuferrabatten zählen: 1) Preisnachlass eines Herstellers oder Großhändlers für Absatzaufgaben, die der Wiederverkäufer übernimmt (Funktionsrabatt, Händlerrabatt); 2) Preisnachlass oder Mengenzuschlag beim Kauf größerer Mengen, als handelsüblich ist (Mengenrabatt im Unterschied zu Mindermengenzuschlägen bei Kleinaufträgen); der Mengenrabatt ist an Auftragsvolumen oder -zusammensetzung gebunden, oder er wird als Bonus für den gesamten Umsatz einer Periode gewährt; 3) Preisnachlass für Bestellungen zu bestimmten Zeitpunkten oder -perioden sowie zur Einführung neuer Waren (Zeitrabatt); 4) Preisnachlass für den Dauerbezug (Treuerabatt).
Die Rabattgewährung an Endverbraucher war durch das Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz) vom 25. 11. 1933, das zum 25. 7. 2001 aufgehoben wurde, eingeschränkt. Danach waren folgende Verbraucherrabatte (Konsumentenrabatte) erlaubt: 1) Barzahlungsrabatt in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages (Skonto); 2) Mengenrabatt, sofern dieser handelsüblich ist; 3) Sonderrabatt für Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, für Großabnehmer und Werksangehörige (Personalrabatt); 4) Treuerabatt, durch Beipacken von Gutscheinen bei Markenwaren, die in bestimmter Anzahl gegen einen Barbetrag eingelöst wurden. Die aufgrund der neuen Rechtslage gewährten Preisnachlässe dürfen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb weder sittenwidrig noch irreführend sein. - Rabatte bieten im Vergleich zu niedrigeren Nettopreisen psychologische Vorteile, weil sie dem Käufer eine gewisse Bevorzugung suggerieren; ferner ermöglichen sie eine differenzierte Absatzsteuerung. Die Gefahr einer Diskriminierung besteht, wenn Rabatte nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sind oder die Rabattspreizung zwischen höchstem und niedrigstem Bezugspreis zu Konzentrationsprozessen führt.
2) Versicherung: Nachlass auf die Prämie (Beitrag) aufgrund besonderer Gegebenheiten des Versicherungsvertrages, z. B. in der Lebensversicherung, wenn die Versicherungssumme eine bestimmte Höhe übersteigt (Summenrabatt); in der Kraftfahrt- und Vollkaskoversicherung, wenn der individuelle Schadenverlauf des Autohalters in der Vergangenheit günstig war (Schadenfreiheitsrabatt).
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Ra|bạtt, der; -[e]s, -e [ital. rabatto (frz. rabat), zu: rabattere (frz. rabattre) = nieder-, abschlagen; einen Preisnachlass gewähren, über das Vlat. zu lat. battuere = schlagen]: unter bestimmten Bedingungen gewährter (meist in Prozenten ausgedrückter) Preisnachlass: hohe, niedrige, geringe -e; während des Räumungsverkaufs gibt es, bekommt man auf alle Waren 30 Prozent R., einen R. von 30 Prozent; bei Abnahme einer größeren Menge, bei Barzahlung gewähren wir R.
Universal-Lexikon. 2012.