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Legat
Nachlass; Hinterlassenschaft; Vermächtnis; Erbteil (schweiz.); Erbgut; Erbe; Erbschaft; Nuntius; Vermittler; Unterhändler; Botschafter; Gesandter; Abgesandter

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Le|gat1 〈n. 11Vermächtnis [<lat. legatum „Vermächtnis“; zu legare „letztwillig verfügen“; eigtl. „eine gesetzl. Verfügung treffen“; zu lex „Gesetz“]
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Le|gat2 〈m. 16
1. altröm. Gesandter
2. päpstl. Gesandter
[<lat. legatus „Gesandter“; zu legare „von Amts wegen absenden“, eigtl. „eine gesetzl. Verfügung treffen“; zu lex „Gesetz“]

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Le|gat, der; -en, -en [lat. legatus = Gesandter, zu: legare = jmdn. absenden; eine Verfügung treffen] (kath. Kirche):
päpstlicher Gesandter (meist ein Kardinal), der die Interessen u. Rechte der Kirche bei [Verhandlungen mit] weltlichen Regierungen vertritt.

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I
Legat
 
[zu lateinisch legare »jemanden absenden«] der, -en/-en, lateinisch Legatus,  
 1) im antiken Rom einmal im zwischenstaatlichen Verkehr der Gesandte, zum anderen der Gehilfe des Feldherrn und Statthalters. Kennzeichnend war, dass der Legat, ursprünglich durch einen ihm erteilten Auftrag gebunden, im Unterschied zu den leitenden Magistraten nicht in eigener Verantwortung handeln konnte. Seit Augustus wurde der Legat Befehlshaber der Legion. Die mit der Verwaltung und dem Oberbefehl in den kaiserlichen Provinzen betrauten Generäle erhielten den Titel Legatus Augusti pro praetore (Legat des Kaisers anstelle eines Prätors).
 
Literatur:
 
T. Mommsen: Röm. Staatsrecht, Bd. 2 (31887, Nachdr. 1971);
 G. Alföldy: Die Legions-L. der röm. Rheinarmeen (1967);
 B. Schleussner: Die L. der röm. Rep. (1978);
 J. Bleicken: Verfassungs- u. Sozialgesch. des röm. Kaiserreiches, Bd. 1 (31989).
 
 2) katholisches Kirchenrecht: 1) päpstlicher Legat Nuntius; 2) Legatus a lạtere [lateinisch »Gesandter von der Seite«], Bezeichnung für einen Kardinal aus der Umgebung des Papstes, der ihn als dessen »Alter Ego« mit einem genau bestimmten besonderen Auftrag vertritt (c. 358 CIC).
 
II
Legat
 
[lateinisch, zu legare »eine Verfügung treffen«] das, -(e)s/-e, Vermächtnis, testamentarische Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände, im Unterschied zur Erbeinsetzung.
 

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1Le|gat, der; -en, -en [lat. legatus = Gesandter, zu: legare = jmdn. absenden; eine Verfügung treffen]: 1. (kath. Kirche) päpstlicher Gesandter (meist ein Kardinal), der die Interessen u. Rechte der Kirche bei [Verhandlungen mit] weltlichen Regierungen vertritt. 2. a) (im alten Rom) Gesandter in diplomatischer Mission; b) Stabsoffizier des Oberbefehlshabers der römischen Truppen; c) Statthalter einer kaiserlichen römischen Provinz.
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2Le|gat, das; -[e]s, -e [lat. legatum, zu: legare, 1Legat] (Rechtsspr.): Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände durch letztwillige Verfügung; Vermächtnis: seit er vor einigen Monaten durch ein L. zu einem der größten Waldbesitzer Kärntens geworden ist, ... (NZZ 25. 10. 86, 3).

Universal-Lexikon. 2012.