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Sọn|der|ver|mö|gen, das (Rechtsspr.):
Vermögen, dem das Gesetz eine rechtliche Sonderstellung einräumt, ohne dass eine juristische Person mit eigener Rechtsperson besteht (z. B. Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft).
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Sondervermögen,
Teile des einer Person zustehenden Vermögens, die (in der Regel wegen der Bindung an besondere Zwecke) besonderen Bestimmungen unterworfen sind, welche die freie Verfügungsgewalt des Vermögensträgers beschränken. Sondervermögen bildet z. B. der Nachlass in der Hand eines Vorerben; dieser ist zwar Eigentümer des Nachlasses, unterliegt aber mit Rücksicht auf den Nacherben bestimmten Beschränkungen. Sondervermögen sind regelmäßig auch die nur treuhänderisch übertragenen Werte, z. B. die Anderkonten eines Notars. Auch das Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft, eheliche Gütergemeinschaft) ist als Sondervermögen der Mitglieder anzusehen. Häufig sichert das Recht den Bestand des Sondervermögens durch dingliche Surrogation. Als Sondervermögen wird auch das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Vermögen eines Investmentfonds bezeichnet.
Im öffentlichen Recht ist ein Sondervermögen eine verwaltungsmäßig vom übrigen öffentlichen Vermögen getrennte und zur Erfüllung spezieller Aufgaben bestimmte Vermögensmasse, für die meist ein besonderer Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplan geführt wird (Sonderhaushalt). Sondervermögen des Bundes (in Deutschland) sind organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich aber unselbstständige Teile des Bundesvermögens, deren Einnahmen und Ausgaben Bundesmittel sind, die aber im Haushaltsplan des Bundes nur mit ihrem Nettoergebnis (Zuführungen oder Ablieferungen) erscheinen. Sondervermögen der Gemeinden sind v. a. die Eigenbetriebe. (Fonds, öffentliche Unternehmen)
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Sọn|der|ver|mö|gen, das (Rechtsspr.): Vermögen, dem das Gesetz eine rechtliche Sonderstellung einräumt, ohne dass eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht (z. B. Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft).
Universal-Lexikon. 2012.