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Baurecht
Bau|recht 〈n. 11; unz.〉
1. Recht zum Bauen
2. Baugesetzgebung

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Bau|recht, das (Rechtsspr.):
1. <o. Pl.> Gesamtheit der rechtlichen Normen, die das Bauen (1, 2) betreffen.
2. Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn der Bauplan baupolizeilich zugelassen ist.

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Baurecht,
 
im objektiven Sinne die Gesamtheit der Vorschriften, die das Bauen betreffen. Sie sind meist öffentlich-rechtlicher, aber auch privatrechtlicher Natur. Zum öffentlichen Baurecht gehören v. a. das durch Landesgesetz geregelte Bauordnungs-(Bauaufsichts-)Recht sowie das bundesgesetzlich im Baugesetzbuch normierte Bauplanungsrecht (Bauleitplanung) und das Recht der Baubodenordnung, zu dem die VO über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-VO) hinzutritt. Im weiteren Sinn ist auch das im 2. Kapitel des Baugesetzbuches geregelte besondere Städtebaurecht zu nennen, das den städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden dient. Hinzu kommen zahlreiche Einzelnormen, so z. B. über den Bauarbeiterschutz oder das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen. Im eigentlichen Sinne kein Baurecht sind die Normen, die das Bauen in planungs- und wohnungsbaupolitischer Hinsicht berühren, wie das Raumordnungsgesetz und die Wohnungsbaugesetze.
 
Zum privatrechtlichen Baurecht gehört v. a. das Nachbarrecht, das sich teilweise aus nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts, besonders aber aus dem BGB (§§ 906-923, z. B. »Vertiefung«, »Überbau«) ergibt. Für den Bauvertrag sind die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) maßgeblich. Ihm kann die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Verdingung) zugrunde gelegt werden.
 
In subjektiver Hinsicht meint Baurecht das Recht zum Bauen, also das Recht des Eigentümers, nach Belieben auf seinem Grundstück zu bauen (Baufreiheit). Dieses Recht ist im Interesse einer organischen baulichen Entwicklung der Gemeinden gesetzlich beschränkt. Die Beschränkungen können entschädigungslos zumutbar sein oder, wenn sie die verfassungsmäßig geschützten Schranken des Eigentums überschreiten, eine Entschädigung begründen (Art. 14 GG). Dem Recht zu Bauen steht die Baupflicht gegenüber. Sie kann Fälle betreffen, in denen z. B. der Eigentümer baulicher Anlagen Mängel beseitigen muss oder die sich mit der Zuteilung eines Baugrundstücks im Umlegungsverfahren (Umlegung) verbinden.
 
In Österreich ist das Bauwesen landesgesetzlich in Bauordnungen geregelt, die detaillierte technische und sanitäre Vorschriften enthalten. Aufgrund der Raumordnungsgesetze der Länder gelten in den Gemeinden Flächenwidmungspläne, die Nutzungsarten (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, Sondergebiet) festsetzen. Nähere Konkretisierungen für das Bauland enthalten die Bebauungspläne der Gemeinden.
 
In der Schweiz ist das öffentlich-rechtliche Baurecht ein Teil des Verwaltungsrechts, dessen Regelung in unterschiedlichen kantonalen und gemeindlichen Normenkomplexen enthalten ist, die zunehmend vom Bundesrecht überlagert werden, z. B. im Umweltschutz. Das Bundesgesetz über die Raumplanung verpflichtet die Kantone, behördenverbindliche Richtpläne über die anzustrebende räumliche Entwicklung sowie allgemein verbindliche Nutzungspläne (Zonenpläne) über die zulässige Bodennutzung festzusetzen. Als Begriff des Zivilrechts ist das Baurecht eine Dienstbarkeit, die dem Berechtigten die Befugnis gibt, auf fremdem Boden ein Bauwerk zu errichten (Art. 779-779 1 ZGB).
 
Literatur:
 
F. Krzizek: System des österr. B., 3 Bde. (Wien 1972-76);
 W. Hauer: Der Nachbar im B. (Eisenstadt 1980);
 H. Locher: Das private B. (31983);
 W. Jagenburg: Das private B. im Spiegel der Rechtsprechung (21984).

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Bau|recht, das (Rechtsspr.): Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn der Bauplan baupolizeilich zugelassen ist: die Behörde hat ihr schließlich doch das B. an dem Grundstück eingeräumt.

Universal-Lexikon. 2012.