Städtebaurecht,
ein Teil des öffentlichen Baurechts, dessen wichtigste Rechtsquelle seit dem 1. 7. 1987 das Baugesetzbuch (BauGB) bildet, das das bis dahin geltende Bundesbaugesetz sowie das Städtebauförderungsgesetze ersetzte. Zum Städtebaurecht des Bundes zählen weiterhin die Baunutzungs-, die Wertermittlungs- und die Planzeichenverordnung. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht und damit das BauGB ergibt sich aus Art. 74 Nummer 18 Grundgesetz. Danach hat der Bund unter den Voraussetzungen des Art. 72 Absatz 2 GG (»konkurrierende Gesetzgebung«) das Gesetzgebungsrecht für das Bodenrecht. Im Einzelnen ergeben sich hieraus Gesetzgebungszuständigkeiten für das Recht der städtebaulichen Planung, der Grundstücksumlegung und -zusammenlegung, der Bodenbewertung, das Erschließungsrecht (seit 1994 ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) sowie das Bodenverkehrsrecht. Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 18. 8. 1997 wurde eine Vielzahl von Sonderregelungen, die im Gefolge der Wiedervereinigung durch das Maßnahmengesetz zum BauGB 1990 und 1993 neben das BauGB getreten waren, in das BauGB integriert. Auf diese Weise wurden der Vorhaben- und Erschließungsplan und die zunächst in § 6 Maßnahmengesetz enthaltene Regelung der städtebaulichen Verträge in das Dauerrecht übernommen. Alle Sonderregelungen für die neuen Länder, die in § 246 a BauGB in der Fassung von 1990 aufgelistet waren, wurden aufgehoben. Neu geregelt und ebenfalls in das BauGB integriert wurde der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe, die aufgrund von Bauleitplänen zu erwarten sind. Die Teilungsgenehmigung wurde bundesrechtlich abgeschafft. Bebauungspläne müssen nur noch dann von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind.
Universal-Lexikon. 2012.