Person, die einen Staat in einem fremden Staat vertritt (mit bestimmten sachlichen und örtlich begrenzten Aufgaben):
der italienische Konsul forderte seine Landsleute zur Briefwahl auf.
* * *
Kọn|sul 〈m. 25〉
1. 〈im antiken Rom u. im napoleon. Frankreich〉 höchster Staatsbeamter
2. 〈heute〉 ständiger Vertreter eines Staates in einem anderen Staat (bes. für wirtschaftl. Aufgaben)
[<lat. consul „Konsul“]
* * *
Kọn|sul, der; -s, -n [spätmhd. consul = Handlungsbevollmächtigter einer Regierung < lat. consul = Konsul (1), zu: consulere = sich beraten]:
1. (Geschichte) einer der beiden auf Zeit gewählten obersten Beamten der römischen Republik.
2. mit der Wahrnehmung bestimmter [wirtschaftlicher] Interessen u. der Interessen von Staatsbürgern des Heimatstaates beauftragter offizieller Vertreter eines Staates im Ausland.
* * *
Kọnsul
[lateinisch, zu consulere »sich beraten«] der, -s/-n,
1) Geschichte: in der römischen Antike Titel der beiden höchsten Jahresbeamten (Consules) der römischen Republik, die aus Angehörigen der patrizischen, seit 367 v. Chr. auch der plebejischen Geschlechter gewählt wurden; Wahlgremium waren die Zenturiatkomitien (Komitien). Die Konsuln traten ursprünglich ihr Amt im März, seit 153 v. Chr. am 1. Januar des altrömischen Kalenders an. Von den Consules ordinarii, nach denen bis 354 n. Chr. das Jahr bezeichnet wurde, waren die Consules suffecti unterschieden, die erst im Lauf des Amtsjahres nach dem Tod oder Ausscheiden ihrer Vorgänger als Konsul bestellt wurden. Die Konsuln, einander völlig gleichgestellt, waren Träger der höchsten Staatsgewalt, des Imperium (consulare). U. anderen beriefen und leiteten sie die Senats- und Volksversammlungen, führten deren Beschlüsse aus und hatten im Krieg den Oberbefehl über das Heer. In der Kaiserzeit verloren sie ihre einstige Bedeutung und behielten bestimmte mit ihrem Amt verbundene Ehrenrechte. Sie wurden bald durch den Kaiser nominiert und blieben in der Regel nur einige Monate im Amt.
Im Mittelalter erschien die Bezeichnung Konsul als Titel der regierenden Beamten der Stadtkommunen Italiens und Südfrankreichs, erstmals in Pisa 1081 bezeugt. Die Konsuln, meist auf ein Jahr gewählt, leiteten Verwaltung, Militär und Rechtsprechung, wurden aber von Volksversammlung und Rat der Stadt kontrolliert. Seit dem 13. Jahrhundert wurden die Konsuln in den meisten italienischen Städten durch den Podestà verdrängt; in Frankreich wurden sie zu Organen des Staates. - Zur Zeit des französischen Konsulats (1799-1804) war Konsul Titel der Mitglieder des Exekutivkollegiums; Erster Konsul war Napoléon Bonaparte.
T. Mommsen: Röm. Staatsrecht, Bd. 2 (31887, Nachdr. Graz 1969);
A. Lippold: Consules (1963);
Ernst Meyer: Röm. Staat u. Staatsgedanke (Zürich 41975);
G. Alföldy: Konsulat u. Senatorenstand unter den Antoninen (1977);
2) Völkerrecht: ständiger Vertreter eines Staates in einem anderen Staat zur Wahrnehmung von Handels-, Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen und zur Ausführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, in Visa- und Einwanderungsangelegenheiten auch gegenüber Personen, die nicht Staatsangehörige des Entsendestaates sind. Im Gegensatz zu den diplomatischen Vertretern (Diplomat) obliegen den Konsuln keine unmittelbar politischen Aufgaben. Die Rechtsstellung der Konsuln bestimmt sich nach dem »Wiener Übereinkommen vom 24. 4. 1963 über konsularische Beziehungen«. Für ihre Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen können Konsular-, Handels-, Schifffahrts- und Rechtshilfeabkommen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat maßgebend sein. Der Konsul bedarf zur Ausübung seines Amtes des »Exequaturs« des Empfangsstaates. Man unterscheidet zwei Kategorien von Konsuln: die Berufskonsuln und die Wahl- oder Honorarkonsuln. Im Unterschied zu den Berufskonsuln üben letztere das Konsularamt ehrenamtlich aus. Der Rangordnung nach werden die Leiter der konsularischen Vertretungen in vier Klassen eingeteilt: Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul und Konsularagenten. Sie genießen beschränkte Exterritorialität: Der Empfangsstaat darf sie nicht festnehmen oder sie in Untersuchungshaft bringen, ihre Amtshandlungen unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke des Konsulats sind unverletzlich. Der Empfangsstaat schützt den freien Verkehr der konsularischen Vertretung für alle amtliche Zwecke.
Deutschland bestellt nach dem Konsulargesetz vom 11. 9. 1974 Berufs- oder Honorarkonsularbeamte. Die bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung tätigen Konsularbeamten haben die Aufgabe, bei der Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Empfangsstaat mitzuwirken (z. B. in Außenwirtschaft, Entwicklungshilfeprojekten, Verkehr, Kultur, Rechtspflege); sie haben Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Beistand zu gewähren und müssen die ihnen besonders übertragenen Aufgaben, z. B. in Rechtshilfe-, Beurkundungs- und Personenstandssachen, wahrnehmen.
Die Entstehung der Konsulate reicht auf die Handelsfaktoreien der italienischen Städte des Mittelalters in Byzanz und im Orient zurück. In ihnen übte nach Brauch oder Vertrag eine leitende Persönlichkeit als »consul mercatorum« nach dem damals herrschenden Personalitätsprinzip die Aufsicht und Gerichtsbarkeit über ihre Landsleute aus. Die Konsulargerichtsbarkeit, die bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts in asiatischen und afrikanischen Staaten Bedeutung hatte, ist weggefallen.
G. Hecker: Hb. der konsular. Praxis (1982).
* * *
Kọn|sul, der; -s, -n [spätmhd. consul = Handlungsbevollmächtigter einer Regierung < lat. consul = ↑Konsul (1), zu: consulere = sich beraten]: 1. einer der beiden auf Zeit gewählten obersten Beamten der römischen Republik. 2. mit der Wahrnehmung bestimmter [wirtschaftlicher] Interessen u. der Interessen von Staatsbürgern des Heimatstaates beauftragter offizieller Vertreter eines Staates im Ausland.
Universal-Lexikon. 2012.