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Diplomat
Di|p|lo|mat [diplo'ma:t], der; -en, -en:
Beamter im auswärtigen Dienst, der bei einem fremden Staat akkreditiert ist und dort die Interessen seines Landes vertritt:
als Diplomat im Ausland arbeiten.
Syn.: Abgesandter, Bevollmächtigter, Botschafter, Gesandter.
Zus.: Berufsdiplomat.

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Di|plo|mat 〈m. 16
1. 〈urspr.〉 Hersteller von Diplomen
2. 〈heute〉 Staatsmann, höherer Beamter des auswärtigen Dienstes
3. 〈fig.; umg.〉 geschickt u. vorsichtig verhandelnder Mensch
[<frz. diplomate;Diplom]
Die Buchstabenfolge di|plo... kann in Fremdwörtern auch dip|lo... getrennt werden.

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Di|p|lo|mat [österr. auch: …'mat…], der; -en, -en [frz. diplomate, zu: diplomatique, diplomatisch]:
1. höherer Beamter im auswärtigen, diplomatischen Dienst, der bei einem fremden Staat akkreditiert ist u. dort die Interessen seines Landes vertritt:
ein ausländischer D.
2. jmd., der geschickt u. klug taktiert, um seine Ziele zu erreichen, ohne andere zu verärgern:
er ist der geborene D.

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Diplomat
 
[französisch; rückgebildet aus diplomatique »urkundlich« (wegen des Beglaubigungsschreibens)] der, -en/-en, der mit der Vertretung der Interessen des eigenen Staates als Missionschef oder Mitglied des diplomatischen Personals der Mission in einem fremden Staat oder als Vertreter bei einer internationalen Organisation betraute Beamte des höheren auswärtigen Dienstes (Diplomatie); die Konsuln gehören nicht zum diplomatischen Dienst. Die Beglaubigung eines Missionschefs setzt die förmliche Zustimmung (das Agrément) des Empfangsstaates voraus. Mit der Überreichung des Beglaubigungsschreibens (französisch »lettre de créance«) tritt der Missionschef sein Amt an. Die Missionschefs sind in drei Klassen eingeteilt (Botschafter, Gesandter), innerhalb derer sich die Rangfolge nach Tag und Zeit ihres Amtsantritts richtet (Überreichung des Beglaubigungsschreibens oder Notifizierung der Ankunft). Die allgemeine Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der Diplomaten sind, in Fortführung überkommenen Gewohnheitsrechts, in der Wiener Diplomatenrechtskonvention vom 18. 4. 1961 geregelt. Eine wesentliche völkerrechtliche Pflicht der Diplomaten ist, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates einzumischen. Mit der Erklärung zur unerwünschten Person (Persona non grata) kann der Empfangsstaat jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Abberufung eines Missionschefs oder eines Mitglieds des diplomatischen Personals der Mission erzwingen.
 
Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Archive und Schriftstücke sowie die amtliche Korrespondenz sind unverletzlich. Die Missionen genießen Exterritorialität, gehören aber gleichwohl zum Staatsgebiet des Empfangsstaates. Der Empfangsstaat gewährt der Mission jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, er gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern. Der Diplomat ist von Zöllen und Steuern des Empfangsstaates befreit und genießt Immunität von dessen Straf- und weitgehend auch von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Seine Privatwohnung ist ebenso geschützt wie die Räumlichkeiten der Mission.
 
In Deutschland besteht eine einheitliche Laufbahn des höheren auswärtigen Dienstes. Der Einstellung geht in der Regel ein Vorbereitungsdienst als Attaché voraus. Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind u. a. geeignete Persönlichkeit, abgeschlossenes Hochschulstudium, umfassende Allgemeinbildung, Rechtskenntnisse (besonders Völker- und Staatsrecht), Kenntnisse in der Volkswirtschaft und in der neueren Geschichte, gute englische und französische Sprachkenntnisse, Tropentauglichkeit. Die Zulassung erfolgt aufgrund eines strengen Auswahlwettbewerbs mit Fach- und Sprachprüfung (Aufnahmealter höchstens 32 Jahre). Der zweijährige Vorbereitungsdienst, der u. a. für Volljuristen auf ein Jahr verkürzt ist, umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung mit Lehrgängen in eigener Ausbildungsstätte des Auswärtigen Amtes in Bonn und Verwendung im In- und Ausland. Die Laufbahnprüfung vor der Einstellung umfasst mehrere Fach- und Sprachprüfungen während des Vorbereitungsdienstes und eine Abschlussprüfung.
 
Deutschland unterhält (1995) 149 diplomatische Vertretungen, 67 Generalkonsulate sowie elf ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen.
 
Das österreichische Beamtendienstrechtsgesetz 1979 statuiert als Ernennungserfordernis für den höheren auswärtigen Dienst den Abschluss eines rechtwissenschaftlichen, politwissenschaftlichen, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder das Diplom der Diplomat. Akademie Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt. Voraussetzung für die Definitivstellung ist die in der Verordnung vom 16. 10. 1972 geregelte Dienstprüfung (»préalable«), die zwei schriftlichen Arbeiten (Staatengeschichte, Völkerrecht, Wirtschaftspolitik, in englischer oder französischer Sprache) und eine sechsteilige mündliche Prüfung (zum Teil in englischer oder französischer Sprache) umfasst. - Österreich unterhielt (1994) 74 Botschaften, 63 Generalkonsulate, 155 Konsulate, eine »andere Vertretungsbehörde« in Belgrad, 16 Vertretungen bei internationalen Organisationen und 12 Kulturinstitute.
 
In der Schweiz wird zwischen dem diplomatischen und konsularischen Dienst einerseits und der Kanzleikarriere andererseits unterschieden; für diese beiden Laufbahnen und Arbeitsgebiete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten gesonderte Anforderungen an die Kandidaten. Dennoch bestehen Wechselwirkungen zwischen beiden Karrieren, sowohl in materieller als auch in personeller Hinsicht. Bewerber für die diplomatische Laufbahn müssen u. a. über eine abgeschlossene schweizerische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung verfügen und sollen am 1. 1. des Prüfungsjahres das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Aufnahmeprüfung setzt sich aus Eignungs-, Fach- und Sprachprüfungen zusammen. Die Fachprüfungen beziehen sich auf schweizerische und allgemeine Geschichte, Grundzüge der Volkswirtschaft, schweizerisches Staatsrecht sowie Grundkenntnisse des Völkerrechts. Die erfolgreichen Bewerber werden nach zweijährigem Praktikum zu eidgenössischen Beamten ernannt. Die Schweiz unterhält (1995) 91 diplomatische Vertretungen; in einigen Fällen nimmt eine Mission die Vertretung bei mehreren Staaten wahr.

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Di|plo|mat, der; -en, -en [frz. diplomate, zu: diplomatique, 1diplomatisch]: 1. höherer Beamter im auswärtigen, diplomatischen Dienst, der bei einem fremden Staat akkreditiert ist u. dort die Interessen seines Landes vertritt: ein ausländischer D. 2. jmd., der geschickt u. klug taktiert, um seine Ziele zu erreichen, ohne andere zu verärgern: er ist der geborene, ein ausgesprochener D.; du bist überhaupt kein D.!

Universal-Lexikon. 2012.