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Fẹst|nah|me 〈f. 19〉 vorläufige Gefangennahme
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vorläufige Gefangennahme, Verhaftung:
bei seiner F. leistete der Dieb Widerstand.
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Festnahme,
die aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls erfolgende Freiheitsentziehung. Liegt noch kein Haft- oder Unterbringungsbefehl vor, kann gegen den einer Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) Verdächtigen oder Beschuldigten eine vorläufige Festnahme in Betracht kommen. Hierzu sind Staatsanwaltschaft und Polizei berechtigt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls (Haft) vorliegen und Gefahr im Verzug ist, ferner jedermann, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und fluchtverdächtig ist oder seine Personalien nicht festgestellt werden können (§ 127 StPO). Bei der Festnahme darf erforderlichenfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit maßvolle Gewalt angewendet werden. Privatpersonen dürfen dem Festzunehmenden jedoch keine Gesundheitsschäden zufügen und insbesondere nicht von Stich- und Schusswaffen Gebrauch machen. Dagegen haben die Sicherheitsbehörden ein Recht zum Waffengebrauch, dessen Grenzen u. a. in den Polizeigesetzen der Länder im Einzelnen geregelt sind.
Erfolgt die Festnahme durch Privatpersonen, ist der Festgenommene unverzüglich der Polizei zu übergeben. Der Festgenommene ist spätestens am Tag, der der Festnahme folgt (also nicht notwendigerweise innerhalb von 24 Stunden), dem zuständigen Amtsrichter vorzuführen (Art. 104 GG, § 128 StPO). Dieser muss ihn vernehmen, ihn über seine Rechte belehren (insbesondere das Recht, zur Sache zu schweigen und einen frei gewählten Verteidiger hinzuzuziehen) und daraufhin entweder einen Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen. Ein Recht zur vorläufigen Festnahme hat auch jedes Gericht, wenn in der Sitzung eine Straftat begangen wird (§ 183 Gerichtsverfassungsgesetz). Die StPO (§ 163 c) sowie die Polizeigesetze der Länder erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Festnahme oder das An- oder Festhalten von Personen zur Personenfeststellung; die Festnahme darf nur so lange dauern, wie dies zur Feststellung der Identität unerlässlich ist, gemäß § 163 c StPO längstens jedoch zwölf Stunden. Nach einigen Polizeigesetzen sind auch längere Fristen zulässig, höchstens aber bis zum Ablauf des folgenden Tages (Vernehmung).
Ferner gibt es eigene Festnahmeregeln für Spezialbereiche (Zoll- und Steuerfahndung, Bundeswehr, Seefahrt). Zur Sicherung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche kann die Festnahme im Rahmen der Selbsthilfe erlaubt sein.
Ähnliche Regelungen gelten in Österreich (§§ 177 ff. StPO, vorläufige Verwahrung durch Organe der Sicherheitsbehörden, § 86 Absatz 2 StPO, allgemeines Anhalterecht, § 45 Sicherheitspolizeigesetz) und in der Schweiz (Art. 62, 63 Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege).
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Universal-Lexikon. 2012.