Spelunke (umgangssprachlich); Schankwirtschaft; Kneipe; Taverne; Lokal; Pub; Schenke; Bar; Kaschemme (umgangssprachlich); Schänke; Wirtshaus; Wirtschaft; Speisewirtschaft; Gastwirtschaft; Gasthof; Gasthaus; Speisegaststätte; Restaurant
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Gast|stät|te ['gastʃtɛtə], die; -, -n:Unternehmen, in dem man Essen und Getränke gegen Bezahlung erhalten kann:
in einer Gaststätte zu Abend essen.
Syn.: ↑ Beisel (bayr. ugs.; österr.), ↑ Gasthaus, ↑ Gasthof, ↑ Gastwirtschaft, ↑ Kneipe (ugs.), ↑ Lokal, ↑ Pension, ↑ Restaurant, ↑ Schenke, ↑ Schuppen (ugs.), ↑ Spelunke (abwertend), ↑ Wirtschaft, ↑ Wirtshaus.
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Gạst|stät|te 〈f. 19〉 Haus, in dem man gegen Entgelt Mahlzeiten einnehmen kann, Restaurant, Lokal
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Gạst|stät|te , die:
Haus, Betrieb mit einem od. mehreren Räumen für den Aufenthalt von Gästen, die dort gegen Entgelt Speisen u. Getränke erhalten u. verzehren können; Lokal:
in einer G. zu Abend essen.
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Gaststätte,
Gasthof, Gasthaus, im Sinne des Gaststättengesetzes vom 5. 5. 1970 der jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglicher Betrieb, in dem im stehenden Gewerbe Schank- oder Speisewirtschaften betrieben oder Gäste beherbergt werden (Beherbergungsbetrieb), ferner die Wirtschaften im Reisegewerbe mit ortsfester Einrichtung (z. B. Bierzelt). Der Betrieb von Gaststätten ist erlaubnispflichtig (§ 2). Davon ausgenommen sind u. a. der Ausschank von Milch oder alkoholfreien Milchmischgetränken sowie im Rahmen landesrechtlichen Vorschriften der Betrieb von Straußwirtschaften (§ 14).
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller die für den Betrieb einer Gaststätte notwendige Zuverlässigkeit hat, die Betriebs- und Personalräume den gewerbeaufsichtlichen und polizeilichen Anforderungen an Hygiene, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit genügen, das öffentliche Interesse nicht entgegensteht und durch eine Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen wird, dass der Antragsteller im notwendigen Umfang über die Rechtsvorschriften für Lebensmittel unterrichtet worden ist. Stellvertreter des Wirts müssen für ihre Person eine eigene Erlaubnis haben. Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf die Gaststätte durch den Ehegatten oder minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit fortgeführt werden. Wesentliche betriebliche Änderungen (z. B. Verlegung der Gaststätte, Änderung des Betriebszuschnitts) bedürfen erneut einer Erlaubnis. Zum Schutze der Gäste, des Personals und der Allgemeinheit können Auflagen zur Vermeidung z. B. von Lärm- und Geruchsbelästigungen erteilt werden. Die Betriebserlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen, sie kann zurückgenommen oder widerrufen werden. Das Gaststättengesetz enthält ferner die Grundlage für die Festsetzung von Sperrzeiten durch VO der Länder, Bestimmungen hinsichtlich der in Gaststätten beschäftigten Personen sowie allgemeine Verbote (z. B. das Verbot, alkoholischer Getränke an bereits Betrunkene abzugeben). Zuwiderhandlungen sind in zahlreichen Fällen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu 10 000 DM bedroht. Das Gaststättengesetz gilt nur beschränkt für Betriebe im nicht privatwirtschaftlichen Bereich. Zur Haftung des Gastwirts Beherbergungsvertrag.
In Österreich sind die wesentlichen Bestimmungen zum Gaststättenrecht in den §§ 142 ff. Gewerbeordnung 1994 (GewO) enthalten. Danach bedürfen die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten Speisen sowie der Ausschank von Getränken und ihr Verkauf einer Gewerbeberechtigung (Anmeldungsgewerbe), die an die Erbringung eines Befähigungsnachweises gebunden ist. Ausnahmen von der Anmeldepflicht sind zulässig (z. B. bei unentgeltlichen Kostproben).
In der Schweiz werden die Voraussetzungen für den Betrieb von Gaststätten in den kantonalen Gastwirtschaftsgesetzen geregelt. Regelmäßig bedarf es einer Gastwirtschaftsbewilligung. Diese wird erteilt, wenn der Betrieb u. a. bestimmte bau-, gesundheits-, feuer- oder lebensmittelpolizeiliche Anforderungen erfüllt und der Betreiber der Gaststätte im Besitz eines Fähigkeitsausweises ist. Die Kantone können die Zahl gleichartiger Betriebe von einem Bedürfnis abhängig machen, sofern eine übermäßige Konkurrenz die Existenz von Betrieben dieses Gewerbes bedrohen würde.
Bereits im Altertum kannte man Gaststätten in Ägypten, im Vorderen Orient, in Griechenland, v. a. aber im Römischen Reich. Hier lagen Gasthöfe für Reisende mit Zug- und Reittieren (»stabulum«), Speisegaststätten (»popina«), Weinstuben (»taberna«), Gaststätten mit Kaufmannsladen (»caupona«) und Hotels (»hospitium«) vorwiegend in der Nähe des Stadtzentrums und der Stadttore, darüber hinaus auch längs der Fernstraßen.
Den Germanen waren Gaststätten zunächst fremd; die bei ihnen herrschende Gastfreundschaft machte es ihnen zur Pflicht, einen Fremden aufzunehmen. Das spätere europäische und deutsche Gaststättenwesen ist in seinem Ursprung römisch beeinflusst. Im Mittelalter gewährten Privathäuser, Klöster, Bischofsresidenzen, Spitäler, Hospize und Elendenherbergen - beeinflusst durch den Gedanken der christlichen Nächstenliebe - den Reisenden freie Unterkunft, im 12. und 13. Jahrhundert von besonderer Bedeutung für die Kreuzzüge und Massenpilgerfahrten, die gleichzeitig die Entwicklung der gewerblichen Gaststätten förderten. Die Gaststätten bedurften der Erlaubnis des Landesherrn oder der Stadtobrigkeit und unterlagen einer strengen behördlichen Kontrolle. Oft unterhielt der Rat der Stadt eine eigene Gaststätte, den noch heute meist stadteigenen Ratskeller. Der regelmäßige Postverkehr in Deutschland seit dem 15. Jahrhundert ließ größere Gasthäuser an den Haltepunkten entstehen. Mit dem Aufschwung des Fremdenverkehrs im 19. Jahrhundert ging die Gründung großer Gaststätten und Hotels einher.
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Gạst|stät|te, die: Haus, Betrieb mit einem od. mehreren Räumen für den Aufenthalt von Gästen, die dort gegen Entgelt Speisen u. Getränke erhalten u. verzehren können; Restaurant, Lokal: in einer G. zu Abend essen.
Universal-Lexikon. 2012.