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Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten,
 
rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen die Vorschriften eines Gesetzes verstoßen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt; als »Verwaltungsunrecht« sind Ordnungswidrigkeiten Taten ohne kriminellen Gehalt und infolgedessen mit Geldbuße, nicht mit (Kriminal-)Strafen bedroht.
 
Ordnungswidrigkeiten sind in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen (z. B. des Bau- oder des Straßenverkehrsrechts) normiert. Das (Bundes-)Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Abkürzung OWiG) in der Fassung vom 19. 2. 1987, zuletzt geändert am 26. 1. 1998, bildet im Ordnungswidrigkeitenrecht ein Rahmengesetz, das selbst nur eine begrenzte Zahl von Ordnungswidrigkeitentatbeständen enthält (§§ 111 ff. OWiG). In der Regel folgen die materiellrechtlichen Vorschriften des OWiG den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. Allerdings wird besonders bei der Beteiligung (Anstiftung, Beihilfe, Mittäterschaft) mehrerer Täter nicht nach den üblichen Kategorien des Strafrechts getrennt, vielmehr werden alle Beteiligten als Täter gleichgestellt (»Einheitstäter«, § 14).
 
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird vom Opportunitätsprinzip beherrscht: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese ist grundsätzlich die Verwaltungsbehörde (in der Regel die Ordnungsbehörde). Kommt eine Straftat in Betracht, erfolgt Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße (Bußgeldverfahren, Buße, deren Höhe durch Gesetz vom 26. 1. 1998 auf mindestens 10 bis höchstens 2 000 DM festgelegt wurde) geahndet; bei geringfügigen Verstößen können eine Verwarnung ausgesprochen und Verwarnungsgeld verhängt werden (so besonders bei Verkehrsverstößen, die die Masse der Ordnungswidrigkeiten bilden). Ordnungswidrigkeiten unterliegen der Verjährung (je nach Höhe der Bußgeldandrohung zwischen sechs Monaten und drei Jahren, §§ 31 ff.). Die Vollstreckung der verhängten Geldbußen richtet sich nach den bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
 
In Österreich enthält das Verwaltungsstrafgesetz des Bundes die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die einzelnen Straftatbestände sind in den jeweiligen Gesetzen (z. B. Straßenverkehrsordnung) zumeist in Gestalt von »Ungehorsamsdelikten« (z. B. Übertretung der Höchstgeschwindigkeit), vielfach durch Blankettstrafnormen umschrieben. Neben Geldstrafen sind auch (primäre oder Ersatz-)Freiheitsstrafen vorgesehen. Das Verwaltungsstrafrecht sieht die Anonymverfügung vor, durch die zur Verfahrensbeschleunigung eine im Vorhinein festgelegte Geldstrafe bis zu 1 000 öS festgesetzt werden darf; hierbei wird der Täter nicht ausgeforscht, sondern die Strafe einer Person (z. B. Kfz-Halter) auferlegt, die den Täter kennt oder kennen muss. Zur Überprüfung der Verwaltungsstraferkenntnisse sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern eingerichtet, deren Entscheidungen wiederum beim Verwaltungsgerichtshof (in bestimmten Fällen auch beim Verfassungsgerichtshof) angefochten werden können.
 
Im schweizerischen Recht ist die Bezeichnung Ordnungswidrigkeiten nicht bekannt. Leichtere Delikte, v. a. des Verwaltungsstrafrechts und des Straßenverkehrsrechts, werden als Übertretungen mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Bestimmte Übertretungen der Straßenverkehrsvorschriften können im (vereinfachten) Ordnungsbußenverfahren erledigt werden.
 
Literatur:
 
Gesetz über O. (OWiG). Komm., hg. v. Hans Meier, Losebl. (1985 ff.);
 
Gesetz über O., hg. v. E. Göhler (121995).

Universal-Lexikon. 2012.