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Volljährigkeit
Vọll|jäh|rig|keit 〈f. 20; unz.〉 = Mündigkeit; Ggs Minderjährigkeit

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Vọll|jäh|rig|keit, die; -:
das Volljährigsein:
vor, nach Erreichung der V.

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I
Volljährigkeit,
 
Großjährigkeit, Majorennität, Mündigkeit, das mit Erreichen eines bestimmten Lebensjahres verbundene Erwerben der vollen Geschäftsfähigkeit. In der Bundesrepublik Deutschland tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB; seit 1. 1. 1975). Mit der Volljährigkeit enden das elterliche Sorgerecht und die Vormundschaft (§§ 1626, 1882 BGB). Vor Eintritt der Volljährigkeit soll eine Ehe nicht geschlossen werden, Ausnahmen sind zulässig. - In Österreich tritt Volljährigkeit mit der Vollendung des 19. Lebensjahres ein (§ 21 Absatz 2 ABGB), ein Minderjähriger kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres für volljährig (mündig) erklärt werden (§ 174 ABGB). - In der Schweiz ist die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht (Art. 14 ZGB; in Kraft seit 1. 1. 1996).
 
II
Volljährigkeit,
 
Zeitpunkt, mit dem das Erziehungsrecht der Eltern endet und der oder die nunmehr Volljährige die vollen Rechte und Pflichten eines Erwachsenen erhält. In Deutschland begann in der ehemaligen DDR die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs; gleiches gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. 1. 1975 (vorher mit Vollendung des 21. Lebensjahrs). Die Volljährigkeit ermöglicht z. B. die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, bedeutet aber auch, die volle Verantwortung für Schäden zu übernehmen, die durch eigenes Verschulden Personen oder Sachen zugefügt werden. Volljährige haben das Wahlrecht, unterliegen der Wehrpflicht, können eine Ehe schließen (Ehemündigkeit) und über den Wohnsitz selbst bestimmen. Nur ein Gericht kann Einschränkungen der Rechtsstellung beschließen, z. B. durch Entmündigung oder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Strafrechtlich kann auch ein Volljähriger bis zum Alter von 21 Jahren noch unter das Jugendstrafrecht fallen (ohne Entmündigung); dies liegt im Ermessen der Richter und ist abhängig von der Reife des Volljährigen.
 

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Vọll|jäh|rig|keit, die; -: das Volljährigsein: vor, nach Erreichung der V.

Universal-Lexikon. 2012.