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Scheck
Bankanweisung

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Scheck [ʃɛk], der; -s, -s:
Formular zur Anweisung an eine Bank o. Ä., aus dem Guthaben des Ausstellenden eine bestimmte Summe zu zahlen:
einen Scheck über 200 Euro ausstellen.
Syn.: Wechsel.
Zus.: Barscheck, Blankoscheck, Postscheck, Reisescheck.

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Schẹck1 〈m. 16〉 = Schecke
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Schẹck2 〈m. 6; selten m. 1an bestimmte Form gebundene Zahlungsanweisung auf das Guthaben des Ausstellers; oV 〈schweiz.〉 Cheque2 ● einen \Scheck ausstellen, schreiben, sperren lassen; ein ungedeckter \Scheck; mit einem \Scheck bezahlen [<engl. cheque „Einwirkung“ von amerikan. check]

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Schẹck , (schweiz. auch:) Check [ʃɛk ], der; -s, -s [engl. cheque bzw. amerik. check, wohl zu: to check = nachprüfen, kontrollieren; die q-Schreibung viell. unter Einfluss von: exchequer = Finanzministerium, -behörde]:
1. Anweisung (auf einem speziellen Formular) eines Kontoinhabers an seine Bank, zulasten seines Kontos einen bestimmten Geldbetrag [an einen Dritten] zu zahlen:
einen S. ausfüllen;
einen S. sperren.
2. Anrechtsschein, Gutschein.

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I
Scheck
 
der, -s/-s, amerikanisch Check [tʃek], englisch Cheque [tʃek], eine auf den Namen des Empfängers (Schecknehmer) oder auf den Inhaber ausgestellte, übertragbare Anweisung an eine Bank (Bezogene), eine Geldsumme zulasten des Girokontos des Ausstellers zu zahlen.
 
Rechtsgrundlagen in Deutschland sind das Scheckgesetz vom 14. 8. 1933, das im Wesentlichen mit dem internationalen Genfer Abkommen über ein einheitliches Scheckgesetz vom 19. 3. 1931 übereinstimmt, sowie der zwischen bezogener Bank und Aussteller geschlossene Scheckvertrag nebst Scheckbedingungen. Da der Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, besteht für den Zahlungsempfänger keine Verpflichtung, einen Scheck entgegenzunehmen (eine Scheckzahlung erfolgt nur erfüllungshalber im Sinne von § 364 Absatz 2 BGB), und auch der Bezogene (die Bank) kann aus dem Scheck nicht zulasten des eigenen Vermögens verpflichtet werden. Die »Annahme« eines Schecks (im juristischen Sinne als Zahlungszusage zu verstehen) ist ausgeschlossen; ein Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. Anderes gilt nur für auf die Bundesbank gezogen Schecks; für solche können die Bundesbank beziehungsweise deren Landeszentralbanken (LZB) durch eine auf dem Scheck vermerkte Annahmeerklärung die Einlösung garantieren (»bestätigte LZB-Schecks«). Indossament und Scheckbürgschaft des Bezogenen sind nichtig. Der Scheck ist ausnahmslos, auch wenn er vordatiert ist, sofort bei Vorlage zahlbar. Er ist nur gültig, wenn der Urkundentext die Bezeichnung als Scheck, die unbedingte Anweisung auf Zahlung einer bestimmten Summe, den Namen der bezogenen Bank, Tag und Ort der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers enthält. Die Angabe des Zahlungsorts ist entbehrlich. Wird auf dem Scheck ein bestimmter Empfänger ohne Überbringerklausel genannt (Namensscheck, v. a. im Auslandsgeschäft verbreitet), ist er Orderpapier und wird durch Indossament übertragen. Durch den Vermerk »nicht an Order« wird ein solcher Scheck zum Rektapapier (Rektascheck, in Deutschland unüblich), d. h., er kann nur durch gewöhnliche bürgerlich-rechtliche Abtretung übertragen werden. Wird der Empfänger nicht genannt oder ist seinem Namen der Zusatz »oder Überbringer« beigefügt (in Deutschland üblicher Inhaberscheck), so gilt der bezogenen Bank gegenüber jeder Scheckinhaber, den sie ohne grobe Fahrlässigkeit als den Berechtigten ansehen darf, als einlösungsberechtigt. Ein solcher Scheck ist als Inhaberpapier formlos durch Einigung und Übergabe übertragbar. Ein darauf befindliches Indossament hat allerdings Haftungswirkung; eine bei Einlösung auf den Scheck gesetzte Unterschrift des Einlösers fungiert dagegen nur als Quittung gegenüber der bezogenen Bank.
 
Der Aussteller soll den Scheckbedingungen zufolge einen Scheck nur dann ausstellen, wenn auf seinem Konto bei der bezogenen Bank Deckung vorhanden ist. Ein ungedeckter Scheck ist nicht ungültig, doch ist seine Ausstellung gegebenenfalls als Betrug strafbar. Der Scheck muss binnen acht Tagen ab Ausstellungsdatum der bezogenen Bank oder einer Abrechnungsstelle zur Zahlung vorgelegt werden (für im Ausland ausgestellte Schecks gelten gemäß Art. 29 Scheckgesetz längere Fristen). Nach Ablauf dieser Frist kann der Aussteller den Scheck widerrufen (Art. 32 Scheckgesetz). Allerdings kann sich aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Aussteller und der bezogenen Bank ergeben, dass die Bank einen Widerruf (»Sperrung« des Schecks) auch schon vor Ablauf der Vorlagefrist beachten muss. Die Bank ist nur dem Aussteller gegenüber aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehung und in den sich daraus ergebenden Grenzen zur Einlösung des Schecks verpflichtet. Der Inhaber des Schecks hat hierauf grundsätzlich keinen Anspruch. Anders ist es nur dann, wenn die Bank dem ersten Schecknehmer durch einen besonderen Garantievertrag versprochen hat, den Scheck einzulösen. Ein solcher Garantievertrag kommt v. a. dann zustande, wenn der Aussteller den Scheck unter Verwendung einer ihm von der Bank überlassenen Scheckkarte ausgestellt hat (z. B. Eurocheque). Die Einlösungspflicht besteht auch in diesem Fall nur, wenn der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt wird; ein vorheriger Widerruf des Ausstellers gegenüber der Bank kann die Einlösungspflicht der Bank nicht beseitigen; bei Vorlage nach Fristablauf gelten wieder die allgemeinen Regeln.
 
Ohne besondere Angabe sind Schecks von der bezogenen Bank in Bargeld einzulösen (Barscheck). Trägt der Scheck jedoch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk »Nur zur Verrechnung« (Verrechnungsscheck), so ist der Betrag einem Konto des Inhabers gutzuschreiben und darf nicht bar ausgezahlt werden, anderenfalls droht eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Aussteller. Als Verrechnungsscheck wird in Deutschland üblicherweise auch der gekreuzte Scheck (durch zwei parallel laufende Striche in der linken oberen Ecke des Schecks dargestellt) behandelt, obwohl dies im Scheckgesetz nicht vorgesehen ist. Gerichtsurteilen zufolge ist auch hier eine Barauszahlung ohne Schadensersatzpflicht möglich. Löst der Bezogene den rechtzeitig vorgelegten Scheck nicht ein und wird die Nichteinlösung vor Ablauf der Vorlegungsfrist beurkundet (Scheckprotest) oder auf dem Scheck bestätigt, kann der Inhaber gegen Aussteller und Indossanten Rückgriff auf Zahlung nehmen (Scheckregress). Dieser Anspruch ist im Scheckprozess beschleunigt durchsetzbar. Ist ein Scheck abhanden gekommen, kann er vor Ablauf der Vorlegungsfrist gesperrt und im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Kein Scheck im eigentlichen Sinn ist der Effektenscheck im Effektengiroverkehr. Eine Sonderform des Schecks ist der in Deutschland gebräuchliche DM-Reisescheck. Er dient nicht unmittelbar als Zahlungsmittel, sondern zur Beschaffung von Bargeld im Ausland und wird an eigene Order des Reisenden gestellt. Kein Scheck ist dagegen der Travellerscheck. - Im Vergleich zu anderen Ländern (z. B. Frankreich, Großbritannien), wo der Scheck das meistverwendete Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist, hat der Scheck in Deutschland mit einem diesbezüglichen Anteil von unter 10 % nur eine untergeordnete und künftig eher abnehmende Bedeutung (aufgrund zunehmender Verbreitung elektronischen Geldes).
 
Das österreichische Scheckgesetz von 1955 deckt sich inhaltlich mit dem deutschen Gesetz von 1933; es gelten daher die gleichen Regeln. - Die Schweiz hat das internationale Genfer Abkommen über ein einheitliches Scheckgesetz vom 19. 3. 1931 ebenfalls ratifiziert. Der Wortlaut des Abkommens wurde mit einigen wenigen Änderungen, die sich auf Vorbehalte stützen, in die Art. 1 100-1 144 OR (gültig ab 1. 7. 1937) eingefügt.
 
Geschichte:
 
Seine heutige Gestalt erlangte der Scheck erst im 18. Jahrhundert in England, woher auch seine Bezeichnung stammt (aus exchequer bill, Anweisung des Königs an die Schatzkammer). Im 19. Jahrhundert wurde sein Gebrauch dort und in den USA in größerem Maßstab üblich. In Deutschland kam ein nennenswerter Scheckverkehr erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts auf (erste gesetzliche Regelung im Scheckgesetz von 1908).
 
II
Schẹck,
 
Gustav, Flötist, * München 22. 10. 1901, ✝ Freiburg im Breisgau 19. 4. 1984; war 1934-45 Flötenlehrer an der Hochschule für Musik in Berlin, 1946-64 leitete er die von ihm gegründete Staatliche Hochschule für Musik in Freiburg im Breisgau. Der von ihm mitbegründete »Kammermusikkreis Scheck-Wenzinger« war das erste auf Originalinstrumenten musizierende Ensemble für Barockmusik. Er schrieb »Die Flöte und ihre Musik« (1975).

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1Schẹck, der; -s, -s [engl. cheque bzw. amerik. check, wohl zu: to check = nachprüfen, kontrollieren; die q-Schreibung viell. unter Einfluss von: exchequer = Finanzministerium, -behörde]: 1. Anweisung (auf einem speziellen Formular) eines Kontoinhabers an seine Bank, zulasten seines Kontos einen bestimmten Geldbetrag [an einen Dritten] zu zahlen: ein ungedeckter, falscher S.; einen S. ausfüllen; einen S. [über 100 Mark] ausstellen, ausschreiben, einlösen; einen S. sperren; nur noch wenige -s haben; etw. mit [einem] S. bezahlen; mit einem S. Bargeld vom Girokonto abheben. 2. Anrechtsschein, Gutschein: den S. für eine Urlaubsreise in Empfang nehmen.
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2Schẹck, der; -en, -en: 1Schecke.

Universal-Lexikon. 2012.