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Aufgebotsverfahren
Aufgebotsverfahren,
 
1) Warenzeichenrecht: die nach dem früheren Warenzeichengesetz vorgeschriebene Bekanntmachung der Anmeldung eines Warenzeichens zur Eintragung in die Warenzeichenrolle, um anderen Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Nach dem seit 1. 1. 1995 geltenden Markengesetz (das Warenzeichengesetz wurde durch das Markenrechtsreformgesetz vom 25. 10. 1994 aufgehoben) ist das Aufgebotsverfahren durch ein nachgeschaltetes Widerspruchsverfahren ersetzt worden: Nach Amtsprüfung wird die angemeldete Marke zunächst eingetragen; nach Veröffentlichung der Eintragung kann sich dann ein Widerspruchsverfahren mit dem Ziel der Löschung der Marke anschließen.
 
 2) Zivilprozessrecht: Verfahren zur öffentlichen gerichtlichen Aufforderung an unbekannte Beteiligte, zur Meidung von Rechtsnachteilen ihre etwaigen Rechte anzumelden (§§ 946 ff. ZPO); bedeutsam insbesondere bei Kraftloserklärung verloren gegangener Urkunden. Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch das zuständige Amtsgericht durch Anheftung an die Gerichtstafel oder durch Einrückung in den Bundesanzeiger. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist (mindestens sechs Wochen) findet der Aufgebotstermin statt, der, wenn keine Rechte angemeldet werden, mit dem Ausschlussurteil endet. Das Urteil kann nur mit der Rüge bestimmter gesetzlich bezeichneter Verfahrensmängel durch Anfechtungsklage beim dem Aufgebotsgericht übergeordneten Landgericht angefochten werden. Vom Aufgebotsverfahren ist das Verfahren der öffentlichen Zustellung zu unterscheiden. - In Österreich ist das Aufgebotsverfahren bei der Kraftloserklärung von Wertpapieren im HGB und im Wechselgesetz (Frist zwei Monate) mit Bezug zum Kraftloserklärungsgesetz 1951 geregelt. Die Schweiz sieht entsprechende Bestimmungen in Art. 981 ff., 1074 ff. OR vor (Fristen zwischen drei Monaten und einem Jahr, dreimalige Veröffentlichung des Aufgebots im Schweizerischen Handelsamtsblatt).

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Auf|ge|bots|ver|fah|ren, das: Verfahren zur Ausschließung von Rechten, die nicht innerhalb der im Aufgebot enthaltenen Frist angemeldet werden.

Universal-Lexikon. 2012.