Prẹs|se|recht, das:
1. <o. Pl.> Gesamtheit der die ↑ Presse (2 a) u. bes. die Presse- u. Meinungsfreiheit betreffenden Rechtsbestimmungen.
2. eines der Rechte, die Angehörigen des Pressewesens zustehen:
die -e stärken.
* * *
Presserecht,
die Gesamtheit der für die Presse geltenden Rechtsnormen. Das Presserecht regelt die Befugnisse und Pflichten der Presse unter besonderer Berücksichtigung der Pressefreiheit einerseits und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte andererseits. Presserechtliche Bestimmungen sind in Deutschland v. a. in den Landespressegesetzen enthalten, die an die Stelle des Reichspressegesetztes vom 7. 5. 1874 getreten sind.
Der Bund kann über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse Rahmenvorschriften erlassen (Art. 75 Nummer 2 GG). Bestimmte Angelegenheiten sind in allgemeinen Bundesgesetzen (z. B. im Gesammelten über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, Betriebsverfassungsgesetz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Urheberrechtsgesetz, StPO) geregelt.
Die Pressegesetze der Länder gehen von einer öffentlichen Aufgabe der Presse aus und verpflichten die Behörden zur Information der Pressevertreter (Reporter, Journalisten). Alle Nachrichten sind vor der Veröffentlichung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist eine einseitige oder entstellende Darstellung, z. B. in einer Reportage, sowie das Eindringen in die Privatsphäre zur Befriedigung der Sensationsgier durch das Informationsrecht der Presse nicht gedeckt. Auf allen Druckwerken sind Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers zu nennen (Impressumspflicht). Bei periodischen Druckwerken sind auch Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Dieser muss bestimmten persönlichen Voraussetzungen genügen. Jeder, der durch eine in einem periodischen Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, hat einen gegen den Redakteur und den Verleger gerichteten, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Gegendarstellung. Von jedem Druckwerk hat der Verleger bestimmten Stellen ein Exemplar abzuliefern (Pflichtstücke). Die Beschlagnahme von Druckerzeugnissen ist insbesondere in den §§ 111 m, n StPO geregelt. Daneben enthalten die Pressegesetze zahlreicher Bundesländer Bestimmungen zur Beschlagnahme. Sie darf nur unter bestimmten Umständen und grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung erfolgen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Verbreitung beschlagnahmter Druckwerke ist untersagt. Verstöße gegen das Presserecht können strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
In Österreich ist am 1. 1. 1982 das Bundesgesetz vom 12. 6. 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) in Kraft getreten. Es hat das Preßgesetz von 1922 abgelöst und regelt nicht nur den Bereich der Presse, sondern grundsätzlich alle Arten der Nachrichtenübermittlung in Wort, Schrift, Ton oder Bild. Es enthält v. a. Regelungen zum Schutz der journalistischen Berufsausübung, zum Persönlichkeitsschutz Betroffener gegenüber Medienberichten sowie zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Medieninhabern und -mitarbeitern. - In der Schweiz sind verwaltungsrechtliche Vorschriften zum Presserecht selten; Behörden und Gerichte sind aber zunehmend dazu übergegangen, Reglements oder Verordnungen über die Information der Presse (z. B. Gerichtsberichterstattung) zu erlassen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht dabei kein allgemeines und umfassendes Recht auf Information über Vorgänge in Verwaltung und Justiz; soweit eine Behörde aber die Presse orientiert, hat sie das Rechtsgleichheitsgebot und die Pressefreiheit zu beachten. Zivilrechtlich existiert das Recht auf Gegendarstellung. Wird eine strafbare Handlung ausschließlich durch das Mittel der Presse begangen, so ist der Verfasser allein dafür verantwortlich. Kann dieser nicht ermittelt werden, so ist bei Zeitungen und Zeitschriften der verantwortlich zeichnende Redakteur als Täter strafbar.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Gegendarstellung · Medienrecht · Personen der Zeitgeschichte · Pressefreiheit · Pressegeheimnis · Tendenzbetriebe · Zensur
F. Riklin: Schweizer. P. (Bern 1996);
* * *
Prẹs|se|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der die ↑Presse (2 a) u. bes. die Presse- u. Meinungsfreiheit betreffenden Rechtsbestimmungen.
Universal-Lexikon. 2012.