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Vertragsfreiheit
Ver|trags|frei|heit, die (Rechtsspr.):
Freiheit des Einzelnen, Verträge jeder Art zu schließen.

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Vertragsfreiheit,
 
wichtigste Folge der Privatautonomie; sie steht als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Absatz 1 GG) unter verfassungsrechtlichem Schutz; im bürgerlichen Recht meint Vertragsfreiheit den Grundsatz, dass die Parteien Abschluss (Abschlussfreiheit) wie auch Inhalt eines Vertrages frei gestalten können. Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen zunächst in den Verboten der Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB), der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), der ursprünglichen Unmöglichkeit (§ 306 BGB) und der Unbestimmbarkeit. Gestaltungsfreiheit gilt ferner im Wesentlichen nur im Schuldrecht, wo neben den dort typisierten und geregelten Verträgen (z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag, Auftrag) Mischformen vorkommen. So z. B. enthält der Vertrag, mit dem ein Hotelzimmer angemietet wird, in der Regel Elemente des Miet-, des Dienst- und des Kaufvertrages (Miete des Zimmers, Service, Warenverzehr). Im täglichen Wirtschaftsleben haben sich weitere, gesetzlich nicht geregelte verkehrstypische Verträge herausgebildet, z. B. Leasing-, Factoring- oder Baubetreuungsvertrag. Im Sachenrecht und im Erbrecht herrscht dagegen die Bindung an vorgesehene Vertragstypen (Typenzwang). Eine weitere Ausnahme von der Abschlussfreiheit bildet der Kontrahierungszwang.
 
Gleiches gilt für Österreich und die Schweiz, wobei die Grenzen der Vertragsfreiheit in Österreich in § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) und in der Schweiz in Art. 19 und 20 OR sowie in Art. 27 ZGB (gute Sitten, Persönlichkeitsrecht, öffentliche Ordnung) bestimmt sind.

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Ver|trags|frei|heit, die (Rechtsspr.): Freiheit des Einzelnen, Verträge jeder Art zu schließen.

Universal-Lexikon. 2012.