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Sachenrecht
Sạ|chen|recht 〈n. 11; unz.〉 alle Vorschriften zur Regelung des Rechts von Personen über Sachen; Sy Sachrecht

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Sachenrecht,
 
die Gesamtheit der Vorschriften über die Rechtsbeziehungen der Personen zu den Sachen (dingliches Recht); auch die einzelnen dinglichen Rechte. Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB enthalten (§§ 854-1 296). Es basiert auf deutschem, nicht auf römisches Recht. Die Zahl der Sachenrechte ist geschlossen, d. h. andere als die im Gesetz und seinen Nebengesetzen geregelten Rechte (Eigentum, Dienstbarkeit, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht, Erbbaurecht, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrecht, für das Gebiet der neuen Länder Gebäudeeigentum [Gebäude], dingliches Nutzungsrecht) können nicht durch Vertrag begründet werden (Typenzwang, »numerus clausus der Sachenrechte«). Damit steht das Sachenrecht im Gegensatz zum Vertragsrecht, in dem Verträge frei gestaltet werden können, unabhängig von den im Gesetz geregelten Vertragstypen. Das deutsche Recht trennt die dinglichen Rechtsgeschäfte des Sachenrechts (Verfügungsgeschäfte) streng von den nur Verpflichtungen begründenden Geschäften des Schuldrechts (Abstraktionsprinzip): So genügt z. B. zur Übertragung des Eigentums an einer verkauften Sache nicht der Abschluss des Kaufvertrags, hinzukommen muss ein weiterer Vertrag (die dingliche Einigung), verbunden mit der Übergabe der Sache beziehungsweise bei Grundstücken der Eintragung in das Grundbuch. Das Sachenrecht wird zudem durch die Grundsätze der Spezialität (jedes dingliche Recht kann sich nur auf eine bestimmte Sache beziehen; z. B. Eigentumserwerb einer Bibliothek nur durch Übereignung jedes einzelnen Buches) und Publizität (die dingliche Rechtslage soll möglichst transparent sein, z. B. durch das Grundbuch) beherrscht. (Sachenrechtsbereinigungsgesetz)
 
Ausgehend vom römischen Institutionensystem regelt das österreichische ABGB Schuld- und Sachenrecht unter dem gemeinsamen Titel »Von dem Sachenrechte«. Die eigentlichen Bestimmungen über das Sachenrecht finden sich in den §§ 285 bis 530 ABGB. Ähnlich wie im deutschen Recht spricht man von einem »numerus clausus der Sachenrechte«, auch sonst gelten sinngemäße Regelungen. - Im schweizerischen Recht gilt im Wesentlichen dasselbe wie in Deutschland. Geregelt ist das Sachenrecht in den Art. 641-977 ZGB.
 
Literatur:
 
H. M. Riemer: Grundr. des schweizer. S., Bd. 2 (Bern 1986);
 M. Wolf: S. (91990);
 H. Westermann: BGB - S. (91994);
 H. Koziol u. R. Welser: Grundr. des bürgerl. Rechts, Bd. 2 (Wien 101996);
 O. Vossius: Sachenrechtsbereinigungsgesetz (21996).
 

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Sạ|chen|recht, das <o. Pl.>: Teilbereich des bürgerlichen Rechts, der die Rechtsverhältnisse in Bezug auf (bewegliche u. unbewegliche) Sachen regelt.

Universal-Lexikon. 2012.