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Schuldverhältnis
Schụld|ver|hält|nis 〈n. 11; unz.〉 Rechtsverhältnis zw. Schuldner u. Gläubiger

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Schụld|ver|hält|nis, das (Rechtsspr., Wirtsch.):
Rechtsverhältnis zwischen Schuldner u. Gläubiger.

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Schuldverhältnis,
 
ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund dessen mindestens eine Person der anderen etwas schuldet. Als Schuldverhältnis bezeichnet man auch (Schuldverhältnis im engeren Sinne) die einzelne Schuld des Schuldners (z. B. Kaufpreisschuld). Rechte aus dem Schuldverhältnis sind als schuldrechtliche Forderungen des Berechtigten (Gläubigers) ausgekleidet, die der Schuld der Verpflichteten (Schuldner) gegenüberstehen. Im Gegensatz zu absoluten Rechten, die gegenüber jedermann wirken, gelten die aus einem Schuldverhältnis entstandenen Rechte und Pflichten nur relativ, d. h., sie wirken nur zwischen den an ihm beteiligten Parteien (»inter partes«). Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Rechtsgeschäft (regelmäßig Vertrag, möglich aber durch einseitiges Rechtsgeschäft, z. B. Auslobung) oder kraft Gesetzes (gesetzliches Schuldverhältnis, so bei ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag). Schuldrechtliche Verträge können grundsätzlich formlos abgeschlossen und inhaltlich frei gestaltet werden. Anders als im Sachenrecht besteht hier kein Typenzwang, vielmehr herrschen Vertragsfreiheit und Privatautonomie. Zum Entstehen eines Schuldverhältnisses ist der Wille der Beteiligten erforderlich, eine rechtliche Bindung begründen zu wollen. Trotz Fehlens eines solchen rechtlichen Bindungswillens erkennt die Rechtsprechung Schuldverhältnisse an, die durch sozialtypisches Verhalten entstehen (z. B. bloßes Benutzen entgeltpflichtiger Verkehrsmittel); ferner Gefälligkeitsverhältnis. Auch im öffentlichen Recht gibt es Verpflichtungen, auf die die Regeln über die Schuldverhältnisse angewendet werden.
 
Die Leistung, die aus einem Schuldverhältnis gefordert werden kann und erbracht werden muss, kann in jedem rechtlich möglichem Tun (z. B. Zahlung eines Kaufpreises) oder Unterlassen (z. B. bestimmte Handlungen nicht vorzunehmen) bestehen (§ 241 BGB). Sie muss bestimmt, mindestens aber bestimmbar sein und ist stets nach Treu und Glauben zu bewirken. Daraus ergeben sich für den Schuldner primäre Pflichten (z. B. ein Kleidungsstück zu liefern) und Nebenpflichten (z. B. das Kleidungsstück ordentlich zu verpacken). Zu Teilleistungen ist der Schuldner nur bei Vereinbarung (z. B. Ratenkauf) berechtigt (§ 266 BGB); unter Umständen kann auch ein Dritter die Leistung bewirken (§ 267 BGB). Das Schuldverhältnis erlischt hauptsächlich durch Erfüllung. Verletzt der Schuldner (z. B. durch Schuldnerverzug) vorsätzlich oder fahrlässig (Haupt- oder Neben-)Pflichten aus dem Schuldverhältnis, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten; dabei hat er auch für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Bei gegenseitigen Verträgen kann der Gläubiger auch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag haben, bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete, Pacht, Dienst- und Arbeitsvertrag) ein Recht zur Kündigung. (zu Rechtsfragen in den neuen Ländern Schuldrechtsänderungsgesetz)

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Schụld|ver|hält|nis, das (Rechtsspr., Wirtsch.): Rechtsverhältnis zwischen Schuldner u. Gläubiger.

Universal-Lexikon. 2012.