ehrenamtliche Richter,
früher oft »Laienrichter« genannt, Personen, die neben den Berufsrichtern, ebenso unabhängig wie diese und gleichberechtigt mit ihnen, die rechtsprechende Gewalt in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten ausüben. Sie sollen aufseiten des erkennenden Gerichts die Elemente der Sachkunde (z. B. als Handelsrichter) oder der Repräsentation der Bevölkerung in das Verfahren einbringen. Ehrenamtliche Richter stehen nicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat, bedürfen keiner juristischen Berufsausbildung, können ihre Berufung, deren Annahme einer staatsbürgerlichen Pflicht entspricht, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ablehnen. Für ihre Tätigkeit erhalten sie nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Unkosten aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. In der Zivilgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richter mit in der Kammer für Handelssachen, in Landwirtschaftssachen, in der Strafgerichtsbarkeit als Schöffen im Schöffen- und Schwurgericht; ferner als Beisitzer in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. (Richter)
In Österreich wirken bei Senatsverfahren 1. und 2. Instanz in Handelssachen »fachmännische Laienrichter« mit, die auf drei Jahre ernannt werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wirkt je ein Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit. Bei Verfahren über mit sehr schweren Strafen bedrohte Verbrechen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten, bei anderen gravierenden Strafverfahren wirken Schöffen als Beisitzer mit. In der Schweiz ist die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter in den kantonalen Gerichtsorganisationen gesetzlich verankert. Häufig finden sich ehrenamtliche Richter in Handels-, Landwirtschafts-, Arbeits- und Mietgerichten, ferner als Geschworene bei Geschworenengerichten der Strafgerichtsbarkeit.
Universal-Lexikon. 2012.